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OLG Hamburg: Klinik muss Sperma eines Toten her­aus­geben

13.12.2021

Zellen in Kryokonservierung

(c) Monkey Business/stock.adobe.com

Nachdem ihr Lebensgefährte an Krebs gestorben war, wollte eine Frau seine eingefrorenen Samenzellen haben, um sich damit in Spanien künstlich befruchten zu lassen. Doch die Klinik weigerte sich aus Angst, sich strafbar zu machen.

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Eine Klinik muss zu Lebzeiten kryokonservierte Keimzellen eines Toten zum Zwecke einer postmortalen künstlichen Befruchtung im Ausland herausgeben, wenn der Wille des Toten zur Herausgabe dieser Zellen bereits vor dessen Ableben deutlich geworden ist. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg (Beschl. v. 11.11.2021, Az. 6 W 28/21).

Klinik gibt Sperma nicht heraus

Als ein Mann seine Krebsdiagnose bekam, ließ er Sperma einfrieren, um dieses nach einer erfolgreichen Chemotherapie und Bestrahlung verwenden zu lassen. Die Therapie blieb allerdings erfolglos und der Mann verstarb. Vorher entschied er aber noch gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, die eingefrorenen Keimzellen in eine Klinik nach Madrid zu überführen, um dort eine künstliche Befruchtung durchführen zu lassen. Zudem kündigte er den Aufbewahrungsvertrag bei der deutschen Klinik.

Die Lebensgefährtin forderte nach dem Tod des Mannes die Herausgabe des Spermas, um diese für die künstliche Befruchtung in Spanien zu verwenden, verweigerte ihr die Klinik in Deutschland dies jedoch. In Spanien sei die postmortale Befruchtung zwar bis zu einem Jahr nach dem Tod des Mannes zulässig. In Deutschland verbiete § 4 Abs. 1 Nr. 3 Embryonenschutzgesetz (ESchG) aber eine postmortale Befruchtung.

Die Klinik gab daher an, dass sich die an der Herausgabe beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daher wegen einer Beihilfe zur verbotenen Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eins Mannes nach dessen Tod strafbar machen würden. Dies gelte auch, wenn die Befruchtung in Spanien und nicht in Deutschland stattfände. Zu diesem Ergebnis kam auch das OLG München in einem ähnlichen Fall (Urt. v. 22.2.2017, Az. 3 U 4080/16).

Schutzzweck des Embryonenschutzgesetzes nicht berührt

Aus Sicht des OLG Hamburg war die Lage im vorliegenden Fall jedoch eine andere. Der Schutzzweck des § 4 ESchG, der das Selbstbestimmungsrecht der künftigen Mutter und des verstorbenen Vaters umfasse, sei gar nicht berührt, erklärte das Gericht. Denn der verstorbene Mann habe durch sein Verhalten vor seinem Tod – die Kündigung des Aufbewahrungsvertrags zum Zwecke der Überführung nach Spanien – gerade deutlich gemacht, dass er seiner Lebensgefährtin die postmortale künstliche Befruchtung ermöglichen wolle. Sein Selbstbestimmungsrecht werde daher durch die Herausgabe des Spermas nicht berührt. Außerdem lag aus Sicht des OLG auch weder eine Rechtsverletzung der Frau, da dieser ja mehr als bewusst sei, dass der Samenspender verstorben war, noch eine Verletzung des Kindeswohls vor.

Selbst wenn, so das OLG Hamburg, ein anderes Gericht zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Strafbarkeit der Herausgabe des kryokonservierten Zellmaterials kommen würde, drohe den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Klinik keine Strafverfolgung. Denn in diesem Falle bestünde eine Pflichtenkollision und die Pflicht zur Befolgung der gerichtlichen Entscheidung wiege höher. Insbesondere deshalb, weil der zentrale Schutzzweck der Norm des § 4 ESchG ja wie ausgeführt gar nicht berührt werde.

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Ein neues Fortpflanzungsgesetz müsse her

Rechtsanwalt Professor Dr. Oliver Tolmein, der den Fall mit seiner Kanzlei Menschen und Rechte vertreten hat, begrüßte die Entscheidung des Oberlandesgerichts, nachdem das Landgericht Hamburg den Eilantrag zuvor mit knapper Begründung zurückgewiesen hatte. Die Entscheidung des OLG würde klare und zeitgemäße Maßstäbe setzen, die anderen Paaren in ähnlichen Situationen helfen würde, rechtssichere Vorsorge zu treffen. Durch allseitig informierte Entscheidungen würden ethische Dilemmata am ehesten verhindert, befand Tolmein.

Tolmein appellierte auch an den Gesetzgeber, endlich ein konsistentes Fortpflanzungsgesetz zu verabschieden. Es gehe nicht darum, hier ein "alles Mögliche soll möglich gemacht werden" zu postulieren. Es müsse ein Gesetz her, das einerseits Möglichkeiten eröffne, im Sinne reproduktiver Gerechtigkeit selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen. Andererseits müsse dieses Gesetz aber auch Grenzen ziehe, die langfristig gefährliche genetische Manipulationen, pränatale Diskriminierungen, sowie eine umfassende Kommerzialisierung der Zeugung menschlichen Lebens verhindere. "Das Embryonenschutzgesetz bietet dafür nicht mehr den geeigneten rechtlichen Rahmen", lautet Tolmeins Bewertung der aktuellen Situation.

ast/LTO-Redaktion

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OLG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46913 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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