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OLG lehnt Ausgleichansprüche nach Trennung ab: Die Ex darf ihre Dia­man­tohr­ringe und 200.000 Euro behalten

17.10.2022

Eine Frau steigt mit Einkaufstaschen in einen Privatjet

Teure Reisen, Einkäufe bei Chanel oder ein Paar Brillantohrringe waren für ein Paar aus Frankfurt am Main laut OLG ganz normal. Foto: Tyler Olson/stock.adobe.com

Ein Paar trennte sich und der Mann forderte seine hochpreisigen Geschenke zurück. Diese Ausgaben entsprachen aber laut OLG dem normalen Lebensstil des Paares, zurück gibt es daher nichts - und mit einer Trennung müsse man jederzeit rechnen.

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Ein Mann bekommt von seiner Ex-Partnerin nicht die ihr gewährten 200.000 Euro und auch keine hochpreisigen Geschenke zurück. Gegenstände, die während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Partner geschenkt werden, können nämlich nur bei grobem Undank zurückgefordert werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urt. v. 12.10.2022, Az. 17 U 125/21).

Sie kannten sich bereits aus Kindertagen, beide waren "finanziell gut situiert", für anderthalb Jahre waren sie dann auch ein Paar. Im Laufe dieser Beziehung überließ der Mann seiner Partnerin über zehn Monate eine American Express Platinum, mit der sie gut 100.000 Euro ausgab. Dazu kamen teure Reisen, Einkäufe bei Chanel und ein Paar Diamant-Ohrringe.

Als es dann zur Trennung der beiden kam, lief dies nicht gerade friedlich ab. Es kam zu Sachbeschädigungen durch den Mann, die Frau zeigte ihn an und es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen. Nun forderte er die Zahlung von gut 200.000 Euro und die Rückgabe der Diamant-Ohrringe und klagte gegen seine Ex-Partnerin. Das Geld sei nur ein Darlehen an sie gewesen und im Übrigen fordere er seine Schenkungen zurück.

Man müsse jederzeit mit der Trennung rechnen

Das OLG wies die Klage jedoch ab. Ausgleichsansprüche bestünden nicht. Warum genau der Frau die Kreditkarte überlassen wurde, sei zwar offengeblieben. Es sei aber nicht bewiesen worden, dass ein Darlehen gewährt worden sei. Auch fehle es an einem wirksamen Widerruf der Schenkungen, dafür sei nämlich ein "grober Undank" der Beschenkten erforderlich. Ein solcher liege nicht bereits deshalb vor, weil die Frau sich von dem Mann getrennt habe, da bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jederzeit mit einer Trennung gerechnet werden müsse, befand das OLG. Es müsse vielmehr "objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere", die subjektiv eine erhebliche Undankbarkeit erkennen ließe, vorliegen.

Dazu seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu beachten sei daher laut OLG, dass die Geschenke "einem luxuriösen, exklusiven, eher konsumorientierten Lebensstil entsprangen, zu dem nach dem übereinstimmenden Vortrag der - finanziell gut situierten - Parteien der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants dazugehörte". Auch hätten die Ausgaben den klagenden Mann finanziell nicht besonders angestrengt oder gar in eine prekäre Situation geführt.

Auch eine Rückforderung der Geschenke als gemeinschaftsbezogene Aufwendungen, sogenannte "unbenannte Zuwendungen", komme nicht in Betracht. Erfasst seien dabei nur Leistungen, denen eine besondere Bedeutung gerade auch für die Zukunft zukomme. Bei den gut 200.000 Euro und den Diamant-Ohrringen sei es aber nur darum gegangen, "den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt abzudecken".

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) begehrt werden.

ast/LTO-Redaktion

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OLG lehnt Ausgleichansprüche nach Trennung ab: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49907 (abgerufen am: 14.08.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
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