Weil Rauchwarnmelder Pflicht sind, könne der Vermieter Wartungskosten für diese umlegen, so das LG München I. Allerdings müsse der Vermieter das gegenüber dem Mieter ausdrücklich erklären.
In einem Berufungsverfahren hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I über die Umlage von "sonstigen Betriebskosten" entschieden (Az. 31 S 6492/20). Geklagt hatte ein Vermieter, der von seiner Mieterin eine Nachzahlung in Höhe von rund 300 Euro verlangte. Dabei machte die Wartung von Rauchwarnmeldern einen Betrag von 16,35 Euro aus. In erster Instanz hatte das Amtsgericht (AG) München dem Vermieter noch Recht gegeben (Az. 453 C 566/20), das LG München I hat die Klage nun jedoch abgewiesen.
Die beklagte Mieterin berief sich dabei zunächst auf den seit 2001 bestehenden Mietvertrag, in welchem die Zahlung von Betriebskosten geregelt sind. Hierin kämen Rauchwarnmelder gar nicht vor, sodass eine Kostenumlegung mangels vertraglicher Vereinbarung nach Auffassung der Mieterin schon gar nicht möglich ist. Dieser Auffassung folgten das Münchner Gericht jedoch so nicht: Voraussetzung für die Kostenumlegung von Betriebskosten sei es zwar grundsätzlich, dass diese im Einzelnen konkret geregelt sind. Jedoch enthalte der Mietvertrag eine Öffnungsklausel, wonach die Wartungskosten für Rauchwarnmelder ausnahmsweise umlagefähig seien.
Die Umlagefähigkeit der Wartungskosten ergebe sich weiterhin aus der gesetzlichen Pflicht, solche Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen. Dies habe die Mieterin zu dulden, äußerte das Gericht mit Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshof von 2015, der sich genau mit der Frage bereits befasst hatte, ob Positionen, die umgelegt werden sollen, genau benannt werden müssen.
Gleichwohl hätte der Vermieter gegenüber seiner Mieterin eine entsprechende Erklärung abgeben müssen, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird, so das Gericht. Das habe der Vermieter in diesem Fall aber nicht getan, es wies die Klage deshalb ab.
dpa/jb/LTO-Redaktion
LG München I zu Rauchmeldern: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44737 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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