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LVG Sachsen-Anhalt zu SOG LSA: Polizeigesetz des Landes Sachsen-Anhalt teilweise verfassungswidrig

12.11.2014

Das LVG Sachsen-Anhalt hat zwei Regelungen im Polizeigesetz des Landes gekippt. Eine erlaubte den Beamten, heimlich Telekommunikationsinhalte zu überwachen. Die zweite ermächtigte Kommunen, den Verkauf, Genuss und das Mitsichführen von alkoholischen Getränken zeitlich und örtlich begrenzt zu verbieten. Diese und weitere Regelungen muss das Land nun bis Ende 2015 nachbessern.

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Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt (LVG) hat zwei Regelungen des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) für nichtig erklärt. Verfassungswidrig sind demnach sowohl die Regelungen des § 17c SOG LSA als auch die des § 94a SOG LSA. Damit hat es einem Normenkontrollantrag der Abgeordneten der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen des Landtages teilweise stattgegeben (Urt. v. 11.11.2014, Az. LVG 9/13).

§ 17c SOG LSA erlaubt es der Polizei, ohne Wissen der betroffenen Person zur Gefahrenabwehr Telekommunikationsinhalte und –umstände durch den Einsatz technischer Mittel zu erheben. Nach Ansicht des LSA verfolge der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift zwar einen legitimen Zweck. Die erforderlichen technischen Voraussetzungen seien derzeit jedoch noch nicht geschaffen. In Unkenntnis der technischen Umsetzung habe der Gesetzgeber daher bisher keine verantwortliche Abwägungsentscheidung treffen können.

Die Regelung des § 94a SOG LSA ermächtigt die Kommunen unter anderem, für bestimmte öffentliche Bereiche zu bestimmten Zeiten den Verkauf und Genuss alkoholischer Getränke und das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen zu verbieten. Für eine solche Regelung fehle es aber bislang an tragfähigen und nachvollziehbaren Sachgründen.

Demgegenüber hat das LVG § 33 SOG LSA bestätigt, wonach die Polizei zur Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen berechtigt ist.

Hinsichtlich der Videoaufzeichnung bei Personen- und Fahrzeugkontrollen, weiterer Regelungen zur Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen sowie der Untersuchung von Personen mit potentiell gefährlichen Krankheitserregern hat das LVG dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2015 verfassungskonforme Neuregelungen zu schaffen. Bis dahin seien die Vorschriften nach Maßgabe des Urteils anwendbar.

afl/dpa/LTO-Redaktion

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LVG Sachsen-Anhalt zu SOG LSA: Polizeigesetz des Landes Sachsen-Anhalt teilweise verfassungswidrig . In: Legal Tribune Online, 12.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13782/ (abgerufen am: 30.06.2022 )

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