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LVerfG Sachsen-Anhalt weist Normenkontrollantrag der AfD ab: Kenn­zeich­nungspf­licht für Poli­zisten ver­fas­sungs­gemäß

07.05.2019

Polizei bei einem Großeinsatz (Symbol)

(c) Sven Grundmann - stock.adobe.com

Ist es okay, wenn Polizisten bei Großeinsätzen eine Nummer auf dem Rücken tragen? Die AfD in Sachsen-Anhalt ist jedenfalls dagegen. Das LVerfG erklärte die Regelungen nun aber für verfassungsgemäß.

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Die Polizisten in Sachsen-Anhalt müssen im Dienst auch künftig mit Nummerncodes oder Namensschild unterwegs sein. Das Landesverfassungsgericht (LVerfG) in Dessau-Roßlau erklärte die vorigen Sommer in § 12 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) des Landes eingeführte Kennzeichnungspflicht bei Großeinsätzen am Dienstag für verfassungsgemäß (Urt. v. 07.05.2019, Az. LVG 4/18). Damit wiesen die Richter einen Normenkontrollantrag der AfD im Landtag zurück.

Die Abgeordneten um Hagen Kohl, AfD-Politiker unter anderem für Inneres, hatten argumentiert, die Pflicht greife zu stark in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Beamten ein. Die AfD wendete sich gegen die neue Regelung, dass auch die rund 750 Beamten in Einheiten wie der Bereitschaftspolizei bei Großeinsätzen große Nummerncodes auf dem Rücken tragen müssen. So sollen sie nachträglich identifizierbar sein, um ein mögliches Fehlverhalten zu prüfen. Streifenpolizisten tragen schon seit Jahren ein Schild mit ihrem Namen oder ihrer Dienstnummer.

Insbesondere die Pflicht, ein Namensschild zu tragen, greife zwar in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beamten ein, argumentierten die Richter. Allerdings sei das allgemeine Interesse an der Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen als gewichtiger anzusehen und überwiege damit. Das Risiko einer Restgefahr, das entsteht, wenn Dritte Kenntnis vom Namen eines Polizeibeamten erlangten, gehe nicht über die bekannten Risiken des Berufes hinaus und sei den Polizisten zumutbar. 

Innenministerium begrüßt Entscheidung

Ob die Pflicht zum Tragen eines Dienstnummernschildes und der taktischen Kennzeichnung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, ließ das LVerfG offen. Ein solcher Eingriff sei jedenfalls im Vergleich mit der namentlichen Kennzeichnung von geringerem Gewicht. Auch einen Eingriff in die Menschenwürde verneinte das Gericht: Anonymität gehöre nicht zu dem durch Art. 4 der Landesverfassung geschützten Bereich der Menschenwürde.

Kohl zeigte sich enttäuscht. "Ich bedauere ausdrücklich, dass das Landesverfassungsgericht hier die Möglichkeit verpasst hat, die Beamten in ihren Rechten zu stärken." Das Innenministerium sieht sich hingegen bestärkt. "Wir sind froh, dass die Entscheidung so gekommen ist", sagte die zuständige Referatsleiterin Brigitte Scherber-Schmidt. "Die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt soll und will in ihrem Handeln transparent sein."

dpa/acr/LTO-Redaktion

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LVerfG Sachsen-Anhalt weist Normenkontrollantrag der AfD ab: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35233 (abgerufen am: 16.11.2025 )

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