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LG Wuppertal verurteilt "Scharia-Polizisten" zu Geldstrafen: Auf den Auf­druck kommt es an

27.05.2019

"Scharia-Polizei"

Bild: Screenshot YouTube

Für den Auftritt der sogenannten Scharia-Polizei sind die Verantwortlichen nun doch noch zu Geldstrafen verurteilt worden. Das LG Wuppertal kam zu dem Ergebnis, dass von den Warnwesten eine "einschüchternde Wirkung" ausgegangen sei.

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Die nächtlichen Umtriebe der selbst ernannten "Scharia-Polizei" in Wuppertal sind nun doch noch bestraft worden. Fünf Jahre nach der Aktion von Islamisten verhängte das Wuppertaler Landgericht (LG) am Montag Geldstrafen zwischen 30 und 80 Tagessätzen gegen sieben Männer im Alter von 27 bis 37 Jahren. Die Beträge für die einzelnen Tagessätze liegen zwischen 10 und 40 Euro. Drei Beteiligte wurden wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot aus § 3 Abs. 1, 28 Versammlungsgesetz (VersammlG) verurteilt, vier wegen Beihilfe dazu (Urt. v. 17.05.2019, Az. 26 KLs 20/18). 

2014 waren Islamisten unangemeldet in Warnwesten mit dem Aufdruck "Shariah Police" nachts durch Wuppertal gezogen. Sie hatten ihren Auftritt selbst gefilmt und ins Internet gestellt. "Scharia-Polizei ist nicht nur Hände abhacken", hatte der damalige Islamistenführer Sven Lau verkündet. Die Aktion hatte bundesweit für Aufsehen und Empörung gesorgt.

Sie sei dazu geeignet gewesen, Menschen einzuschüchtern und einen "suggestiv-militanten Effekt" zu erzielen, sagte der Vorsitzende Richter der 6. Großen Strafkammer, Holger Jung. Die Salafisten hätten den Bezug zur Scharia-Polizei bewusst hergestellt, einer aus dem Nahen Osten bekannten militanten Gruppierung, die "nicht in den Arm nimmt, sondern mit dem Rohrstock schlägt und Hände abhackt". Die Männer seien sich dessen auch bewusst gewesen, "sonst macht das Anfertigen und Tragen der Westen keinen Sinn." Die Angeklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, angenommen zu haben, dass ihr Verhalten nicht strafbar sei. Ihr möglicher Irrtum sei dann jedenfalls vermeidbar gewesen, so das LG.

Kleidung muss suggestiv-militante Wirkung hervorrufen

Nach § 3 des VersammlG ist es verboten, öffentlich Uniformen oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei die Strafvorschrift aber einschränkend auszulegen, entschieden das LG Wuppertal sowie der Bundesgerichtshof (BGH). Deswegen müsse das Tatgeschehen eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung hervorrufen.

Aus der Politik seien nach dem Auftreten vor fünf Jahren "harte Strafen" gefordert worden, sagte Richter Jung. Es stehe aber nur ein Bagatellstrafrahmen zur Verfügung. "Anspruch und juristische Wirklichkeit klaffen auseinander." Nach § 28 VersammlG ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe möglich. Das LG hielt allen Verurteilten außerdem zugute, dass sie nicht davon ausgegangen seien, etwas Verbotenes zu tun. Zudem sei es nicht ihre Idee gewesen, sondern die ihres damaligen Anführers Sven Lau.

Im Jahr 2016 hatte die zweite große Strafkammer des LG Wuppertal alle Angeklagten noch freigesprochen (Urt. v. 21.11.2016, Az. 22 KLs 6/16). Der Auftritt sei nicht strafbar gewesen, niemand habe sich eingeschüchtert gefühlt, hieß es damals. Ein Zeuge hatte ausgesagt, er habe geglaubt, es habe sich um einen Junggesellenabschied gehandelt. 

LG: Aufdruck "Scharia-Polizei" geeignet, einzuschüchtern

Doch dann hatte der BGH die Freisprüche aufgehoben und die Sache zurück nach Wuppertal verwiesen (Urt. v. 11.01.2018, Az. 3 StR 427/17). Es reiche aus, wenn die Aktion grundsätzlich geeignet sei, jemanden einzuschüchtern, befanden die Karlsruher Richter.

Die sechste große Strafkammer am LG Wuppertal hat dies nun bei der Verurteilung bejaht. Mit den Geldstrafen folgten die Richter dem Grunde nach den Anträgen der Staatsanwaltschaft, gingen, was die Höhe betrifft, jedoch teilweise leicht darüber hinaus. Gegen das Urteil kann erneut Revision eingelegt werden. Einige Verteidiger kündigten dies am Montag bereits an.

Der geständige Initiator der selbst ernannten "Scharia-Polizei" in Wuppertal, Ex-Islamistenführer Sven Lau, ist nicht unter den Verurteilten. Das Verfahren gegen ihn war wegen schwererer Vorwürfe der Terrorhilfe eingestellt worden. Lau war später zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilt und vor wenigen Tagen auf Bewährung freigelassen worden.

Verfahren gegen den eigentlichen Initiator eingestellt

Im Prozess hatte er am Freitag als Zeuge ausgesagt und eingeräumt, dass er sich den Namen "Scharia-Polizei" ausgedacht und Bedenken dagegen ignoriert habe. Er habe angenommen, in seiner englischen Variante sei der Aufdruck "Police" - wie auf Karnevalskostümen - kein Verstoß gegen das Uniformverbot.

Es sei ihnen lediglich darum gegangen, junge Menschen zum Besuch ihrer Moschee zu bekehren und zu einem - aus ihrer Sicht - besseren Lebenswandel. Damals kursierten gelbe Flyer mit der Aufschrift "Shariah Controlled Zone" (Scharia-kontrollierte Zone). Darauf waren die Regeln der radikalen Muslime festgehalten: kein Alkohol, kein Glücksspiel, keine Musik und Konzerte, keine Pornografie und Prostitution, keine Drogen.

Die Staatsanwaltschaft hatte betont, es sei "erklärtes Ziel" der radikalen Islamisten, die freiheitlich-demokratische Grundordnung abzuschaffen und durch die Scharia, also einen Staat nach islamischem Recht zu ersetzen.

Warnwesten würden in der Dunkelheit von verschiedenen Gruppen getragen, etwa von Gewerkschaftern, hatten die Verteidiger argumentiert. Sie seien keine militante Uniformierung. Das LG Wuppertal betonte nun: Der Aufdruck macht den Unterschied.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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LG Wuppertal verurteilt "Scharia-Polizisten" zu Geldstrafen: Auf den Aufdruck kommt es an . In: Legal Tribune Online, 27.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35625/ (abgerufen am: 16.05.2022 )

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