Ein bedeutender Fall für die Brauerei-Branche ist am Dienstag im Hauptsacheverfahren vor dem LG Ravensburg entschieden worden: Das Bier eines lokalen Herstellers darf nach der Health-Claims-Verordnung nicht als "bekömmlich" beworben werden.
Die Brauerei Härle aus Leutkirch darf ihr Bier nicht mehr mit dem Begriff "bekömmlich" bewerben. Das entschied das Landgericht (LG) Ravensburg am Dienstag im Hauptsacheverfahren und bestätigte damit seine Entscheidung aus 2015 über die entsprechende einstweilige Verfügung (Az. 8 O 34/15).
Die Ravensburger Richter hielten an ihrer früheren Begründung fest: Das Wort "bekömmlich" sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die nach der sogenannten Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union von 2006 (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten sei. Die Verordnung verbietet jede "gesundheitsbezogene Angabe" in der Etikettierung und der Werbung für Getränke mit entsprechendem Alkoholgehalt.
Das Kriterium des Gesundheitsbezugs sei bereits nach dem Wortlaut der EG-Verordnung weit gefasst. Es reiche schon aus, wenn der Verbraucher einen Zusammenhang des Lebensmittes mit der Gesundheit herstellen könne, so das Gericht. "Bekömmlich" bringe im allgemeinen Sprachverständnis eine Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und werde dabei als Synonym für das Wort "gesund" verwandt. Ein solcher "selbstredender" Gesundheitsbezug ist nach der Health-Claims-Verordnung gerade nicht erlaubt.
In dem Prozess hatte die Brauerei mit dem Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin darüber gestritten, ob sie den Begriff "bekömmlich" in der Werbung nutzen darf. Brauereichef Gottfried Härle kündigte direkt nach der Urteilsverkündung an, vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart Berufung einlegen zu wollen.
dpa/ms/LTO-Redaktion
LG Ravensburg entscheidet gegen Brauerei: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18481 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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