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LG München I hält Werbung für unzulässig: Lotto Bayern ver­stößt gegen Glücks­spiel­staats­ver­trag

16.08.2021

Schild von Lotto Bayern in Regensburg

(c) Tobias Arhelger/stock.adobe.com

Werbung für Glücksspiel ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag nur in engen Grenzen möglich – Grenzen, die Lotto Bayern laut LG München nicht eingehalten hat. Das "Geiles Leben"-Video sowie das "Glückszahlenhoroskop" seien unzulässig.

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Das Landgericht München I (LG) hat der Klage einer in Malta ansässigen Limited stattgegeben, die sich gegen Werbung von Lotto Bayern richtete (Urt. v. 13.08.2021, Az. 33 O 16380/18).

Lotto Bayern gehört als staatliche Lotteriegesellschaft in den Geschäftsbereich der Staatlichen Lotterieverwaltung, die Teil des Staatsministeriums für Finanzen und Heimat ist. Das Unternehmen organisiert und veranstaltet das staatliche Glücksspiel in Bayern. Dabei ist es an den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gebunden, der von den Bundesländern geschlossen wurde.

Dieser Staatsvertrag sieht in § 5 GlüStV Regelungen zur Werbung für Glücksspiel vor. Diese darf danach nur bloße Informationen und Aufklärungen über die Möglichkeiten, Glücksspielen nachzugehen, enthalten und insbesondere nicht "zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern".

Unzulässige Glücksspielwerbung?

Lotto Bayern veröffentlichte auf seinem Youtube-Kanal kürzlich ein Video mit dem Titel "Geiles Leben", eine Kurzversion eines Videos, das auf dem Euro-Jackpot-Kanal veröffentlicht worden war. Das Video war mit einer umgetexteten Version des Songs "Geiles Leben" von der Musikgruppe Glasperlenspiel unterlegt und präsentierte bildreich ein mögliches Luxusleben nach einem Lottogewinn. Außerdem wurde ein Video mit dem Titel "Lotto warnt: Schwarzlotterien trocknen das Gemeinwohl aus" eingestellt, das darstellte, wie Lottogelder auch für die Sportförderung eingesetzt würden. Zudem bot Lotto Bayern auf seiner Facebookseite das "Glückszahlenhoroskop" an, bei dem je nach Sternzeichen vorausgefüllte Glückszahlen für die Teilnahme am Glücksspiel "Lotto 6 aus 49" präsentiert wurden.

Gegen diese Werbemaßnahmen klagte eine in Malta ansässige Limited. Diese betreibt sogenannte Zweitlotterien, die Wetten auf den Ausgang von Ziehungen staatlicher Primärlotterien wie beispielsweise Lotto Bayern anbieten. Das maltesische Unternehmen, das auch eine an deutsche Spieler gerichtete Webseite betreibt, beantragte die Unterlassung der dargestellten Werbemaßnahmen LOTTO Bayerns als unzulässige Glücksspielwerbung. Es handele sich nicht um die schlichte Mitteilung von Gewinnchancen oder sachliche Informationen, sondern um die aktive Anregung, an Glücksspielen teilzunehmen. Gewinne würden als verführerisch dargestellt und das Glücksspielhoroskop suggeriere auf unlautere Weise eine Erhöhung der Gewinnchancen.

Lotto Bayern darf kein "Geiles Leben" bewerben

Der Auffassung er klagenden Limited aus Malta schloss sich das LG München I nun an. Die 33. Zivilkammer, die unter anderem auf Wettbewerbsrecht spezialisiert ist, hielt das Gegenargument Lotto Bayerns, eine attraktive Werbung sei erforderlich, um neben all den illegalen Glücksspielangeboten noch erkennbar zu sein, für zu schwach. Das "Geiles Leben"-Video solle in rechtswidriger Weise den natürlichen Spieltrieb der Verbraucherinnen und Verbraucher fördern, "indem intensiv Emotionen des Betrachters angesprochen werden und diesem suggeriert wird, dass er, wenn er an der Lotterie teilnimmt, die Möglichkeit hat, ein glückliches und 'geiles Leben' zu führen." Auch das Glückszahlenhoroskop sei aus dieser Perspektive lauterkeitsrechtlich unzulässig.

Eine gleichlautende Klage einer Limited in Gibraltar, die wie das maltesische Unternehmen Zweitlotterien anbot, wurde abgewiesen, da das Unternehmen aus Gibraltar seit dem Brexit nicht mehr am deutschen Markt tätig und damit nicht mehr anspruchsberechtigt ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

ast/LTO-Redaktion

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LG München I hält Werbung für unzulässig: Lotto Bayern verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag . In: Legal Tribune Online, 16.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45741/ (abgerufen am: 24.05.2022 )

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