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48524

Verfahren vor dem LG Hamburg endet mit Vergleich: Verlag muss Gen­dern rück­gängig machen

20.05.2022

*innen steht auf einem Zettel

Unter anderem mit dem Gendersternchen soll die sprachliche Gleichbehandlung aller Geschlechter sprachlich werden. Der VDS, der die Frau in diesem Fall unterstützte, spricht sich seit Jahren gegen das Gendern aus. Foto: Klaus Eppele - stock.adobe.com

Ein Verlag hat im Text einer Autorin an ein paar Stellen gegendert – gegen ihren Willen. Die Frau sah darin eine Urheberrechtsverletzung und zog vor das LG. Der Verlag muss den Text nun in die Ursprungsfassung zurücksetzen.

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Ein Verlag muss die ungegenderte Urprungsversion eines Artikels wiederherstellen, weil die Autorin des Textes nicht mit dem Gendern einiger Stellen einverstanden war. Damit endet ein Verfahren vor dem Landgericht (LG) Hamburg mit einem Vergleich (v. 18.05.2022, Az. 308 O 176/21), wie der Verein Deutsche Sprache (VDS) am Freitag mitteilte. Das LG bestätigte die Information gegenüber LTO. Der VDS unterstützte die Klage der Frau nach eigenen Angaben, er spricht sich bereits seit Jahren gegen das Gendern in Texten aus.

Hintergrund des Falles ist die Klage einer Autorin gegen einen Verlag. Dieser hatte in einem Artikel der Frau, den er in einer seiner Zeitschriften veröffentlichen wollte, aus dem Wort "Zeichner" eine "zeichnende Person" gemacht. Die Autorin hatte den Verlag mehrfach darauf hingewiesen, keine Änderungen zugunsten des Genderns zulassen zu wollen. Dem habe der Verlag zunächst entsprochen, so der VDS, aber den Text letztendlich nach der Freigabe der Autorin doch noch verändert und veröffentlicht.

Die Autorin ging daraufhin gerichtlich dagegen vor. Laut LG hat sie vom Verlag verlangt, die weitere Verbreitung des geänderten Artikels zu unterlassen, und sich dabei aufs Urheberrecht berufen. Außerdem habe sie eine Geldentschädigung geltend gemacht.

Nach Angaben der Frau, die sich gemeinsam mit dem VDS an die Öffentlichkeit wandte, hat der Richter dann in der Verhandlung gesagt, dass "unstrittig" gegen Urheber- und Persönlichkeitsrecht verstoßen worden sei. Er habe dann den Vergleich vorgeschlagen, den die Autorin bereits vorher als außergerichtliche Einigung vorgeschlagen haben soll.

Diesen Vergleich hat der Verlag nun akzeptiert. Er sieht vor, dass der Verlag die betreffenden Stellen im Online-Angebot wieder in den Originalzustand zurückversetzen soll. Die Print-Exemplare dürfen jedoch weiter ausgeliefert werden und es erfolge kein Rückruf, so ein Sprecher des LG gegenüber LTO. Außerdem müsse der Verlag den Großteil der Prozesskosten tragen.

pdi/LTO-Redaktion

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Verfahren vor dem LG Hamburg endet mit Vergleich: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48524 (abgerufen am: 17.11.2025 )

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