Druckversion
Wednesday, 29.03.2023, 11:09 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/lg-dresden-einstweilige-verfuegung-pegida-seenotretter-nicht-schlepper-lifeline/
Fenster schließen
Artikel drucken
26453

LG Dresden erlässt einstweilige Verfügung: Pegida darf See­not­retter nicht Sch­lepper nennen

12.01.2018

Rettungsring auf einem Schiff

© RS.Foto - stock.adobe.com

Pegida darf Flüchtlingshelfer, die Menschen im Mittelmeer vor dem Ertrinken retten, nicht mehr als Schlepper bezeichnen. Für das LG Dresden überschreitet das die Grenze zur Schmähkritik.  

Anzeige

Das Pegida-Bündnis und sein Vize Siegfried Däbritz dürfen die Dresdner Seenotretter der Mission Lifeline nicht mehr als Schlepper-Organisation bezeichnen. Eine entsprechende einstweilige Verfügung erließ das Landgericht (LG) Dresden am Donnerstag (Az. 1A02748/17 EV9.

Zwar wertete Richterin Heike Kremz die von Pegida und Däbritz bei Facebook geteilten Äußerungen aus einem Bericht der rechten Identitären Bewegung (IB) als Meinungsäußerung. "Hier ist jedoch die Grenze zur Schmähkritik überschritten." Die Diffamierung der Flüchtlinsghelfer stehe im Vordergrund. Die Tatsachse, dass die Posts zwischenzeitlich gelöscht worden seien, spiele für die Entscheidung keine Rolle, da Wiederholungsgefahr bestehe, sagte Kremz.

Der Sprecher von Mission Lifeline, Axel Steier, bezeichnete die Urteile als Erfolg. Die Behauptungen hätten die Reputation seines auf Spenden angewiesenen Vereins beschädigt. "Wenn Menschen glauben, dass wir etwas Verbotenes tun, dann sinkt die Bereitschaft zu spenden."

In dem Bericht der vom Verfassungsschutz beobachteten Identitären Bewegung war Mission Lifeline als "Schlepper-NGO" bezeichnet worden, die sich mit ihrem Schiff unerlaubt in libyschen Gewässern aufhalte, die in regem Kontakt mit Schleusern stehe und sich mit diesen "zur Übergabe der heißen Ware" verabrede. Die Verbreitung dieser Behauptungen war der neu-rechten Bewegung vom LG bereits im Dezember untersagt worden.

549 Menschen vor dem Ertrinken gerettet

Da die von Lifeline vor Gericht als Beweis vorgelegten Screenshots der Facebookseiten nur einen Teil des IB-Berichts zeigten, untersagte Kremz den Beklagten auch nur die darin zu sehenden Bezeichnungen "Schlepper-Organisation", "Dresdner Schlepper-Organisation" - und bei Däbritz auch "Schlepper-NGO". Lifeline hatte auch auf Unterlassung der anderen in dem IB-Bericht gemachten Behauptungen geklagt. Die Klage von Lifeline war damit nur teilweise erfolreich, sie müssen zwei Drittel der Prozesskosten tragen.

Von Pegida-Seite war niemand zur Urteilsverkündung erschienen. Die Anwältin des Bündnisses hatte schon in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass sich ihre Mandanten die von den Identitären geäußerten Tatsachenbehauptungen zu eigen gemacht hätten. Zugleich zweifelte sie aber die Rechtmäßigkeit der Seenotrettung durch NGOs im Mittelmeer an und versuchte, die in Rede stehenden Behauptungen zu rechtfertigen.

Mission Lifeline hat seit September vergangenen Jahres nach eigenen Angaben 549 Menschen im Mittelmeer vor dem Ertrinken gerettet.

dpa/acr/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

LG Dresden erlässt einstweilige Verfügung: Pegida darf Seenotretter nicht Schlepper nennen . In: Legal Tribune Online, 12.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26453/ (abgerufen am: 29.03.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
Das könnte Sie auch interessieren:
  • Berliner Vater scheitert vorm VG - Eil­an­trag gegen das Gen­dern an Schulen erfolglos
  • BVerfG-Jahresbericht 2022 - Immer weniger Men­schen ziehen nach Karls­ruhe
  • VGH Baden-Württemberg entscheidet Grundsatzfrage - Keine Abschie­bung nach Afg­ha­nistan trotz feh­lenden Flücht­lings­status
  • Eheverbote während der Nazizeit - Der lange Arm des dritten Reichs
  • Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren - Was bringt der neue VwGO-Turbo?
  • Rechtsgebiete
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
  • Themen
    • Einstweiliger Rechtsschutz
    • Flüchtlinge
    • PEGIDA
    • Unterlassung
  • Gerichte
    • Landgericht Dresden
TopJOBS
Rechts­an­walt / Rechts­an­wäl­tin (m/w/d) Zi­vil­recht

Becker Büttner Held , Ber­lin

Rechts­re­fe­ren­da­re (m/w/d)

MVV Energie AG , Mann­heim

Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Mecklenburgische Versicherungsgruppe , Han­no­ver

Rechts­an­wäl­te w/m/d im Be­reich Zi­vil­recht

Kanzlei Cäsar-Preller , Wies­ba­den

Rechts­an­walt (m/w/d) im Be­reich Wirt­schafts­straf­recht

DLA Piper UK LLP , Frank­furt am Main

Bu­si­ness La­wy­er (w/m/d) Pro­zess­füh­rung (Li­fe Sci­en­ces, Con­su­mer,...

Hogan Lovells International LLP , Ber­lin

Voll­ju­rist*in (m/w/d)

Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität , Bonn

Re­dak­teur LTO News­desk (m/w/d)

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Ber­lin

Rechts­an­walt (m/w/d) In­ter­na­tio­nal Ar­bi­t­ra­ti­on & Li­ti­ga­ti­on

Dentons , Frank­furt am Main

Rechts­an­walt für die Pro­zess­füh­rung (w/m/d)

BLD Bach Langheid Dallmayr , Frank­furt am Main

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
«ChatGPT & Co. - Chatten statt Lernen? Wie ChatGPT die Hochschullehre revolutioniert»

29.03.2023

LinkedIn 2023 – Smarte & effiziente Strategien für Anwält:innen

30.03.2023

Update Transparenzregister: Aktuelle Entwicklungen auf nationaler und EU-Ebene

29.03.2023

EU-Datenregulierung 2023: Auf was müssen sich Unternehmen einstellen?

29.03.2023

Litigation-PR-MeetUp München 2023

30.03.2023, München

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH