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LG Coburg: Keine gren­zen­lose Ver­ant­wor­tung von Grund­stücks­ei­gen­tü­mern gegen­über Kin­dern

02.09.2011

Dass Kinder toben und spielen und dabei schnell die Grenze des Leichtsinns erreichen, damit müsse man als Grundstückseigentümer rechnen. Vor offensichtlicher Gedankenlosigkeit müssten Kinder aber nicht geschützt werden, entschied das LG Coburg.

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Das Landgericht Coburg (LG) wies die Klage eines zum Unfallzeitpunkt sechsjährigen Mädchens auf 7.500 Euro Schmerzensgeld und über 6.000 Euro Schadensersatz ab (Urt. v. 06.04.2011, Az. 21 O 609/10).

Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, müsse grundsätzlich dafür sorgen, dass andere nicht zu Schaden kommen. Diese Pflicht gelte aber nicht gegenüber jedem – nur wer das Grundstück befugt betreten hat, falle unter die Verantwortung des Eigentümers.

Anders sei dies bei Kindern, denn bei ihnen müsse man mit einer unbefugten oder bestimmungswidrigen Benutzung des Grundstücks rechnen. Wegen ihres Spieltriebs, der Unerfahrenheit und ihres Leichtsinns könnten Kinder Gefahren nicht richtig einschätzen.

Das LG stellte fest, dass an dem Grundstück des beklagten Eigentümers nur selten im Jahr Kinder anzutreffen seien. Vor allem habe der Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass sich sechsjährige Kinder alleine und ohne Aufsicht dort aufhalten würden.

Dass der Vater der Klägerin abgelenkt war und den Sturz nicht verhindern konnte, könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Das Mädchen habe nach Auffassung des LG den Zaun so offensichtlich zweckentfremdet, dass der Beklagte keine speziellen Sicherungsmaßnahmen habe ergreifen müssen.

Jedem vernünftigen Erwachsenen hätte sich aufdrängen müssen, dass die Strebe des Zauns einer solchen Belastung nicht standhalte. Zu Schaden gekommen war das Mädchen durch einen Sturz am Zaun des Beklagten. Es hatte sich an die Eisenstange gehängt und war mit der Strebe zu Boden gefallen, schwere innere Verletzungen waren die Folge.

ssc/LTO-Redaktion

 

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LG Coburg: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4191 (abgerufen am: 17.11.2025 )

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