Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitarbeiter den Dienst-PC "exzessiv" privat nutzt.
Eine exzessive Nutzung liege vor, wenn der Betroffene über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen jeden Tag mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit Urteil vom 31.05.2010 (Az. 12 SA 875/09).
Der Entscheidung des Gerichts lag die Kündigungsschutzklage eines stellvertretenden Amtsleiters zu Grunde. Dieser hatte sich vor dem Arbeitsgericht Nienburg als Vorinstanz erfolgreich gegen seinen Rauswurf gewehrt. Die Richter des LAG Niedersachsen entschieden jedoch anders und wiesen die Klage zurück.
Nach Feststellung des Gerichts hatte der Kläger seinen E-Mail-Zugang in erheblicher Weise zur Kontaktaufnahme im Rahmen einer Online-Partnersuche verwendet, was bei einer Auswertung seines Rechners zu Tage trat. Die Pflege privater Kontakte habe phasenweise einen zeitlichen Umfang angenommen, der dem Arbeitsnehmer und Kläger keinen Raum mehr für die Erledigung seiner Dienstaufgaben gelassen habe.
Damit habe der Kläger seine Arbeitspflicht in einem solchen Umfang und mit einer solchen Intensität verletzt, dass es einer vorausgehenden Abmahnung nicht bedurfte.
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LAG Niedersachsen: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/904 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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