Die Berliner Richter haben die Entscheidung einer Einigungsstelle zur Videoüberwachung bei der Neuen Deutschen Spielcasino GmbH & Co. KG für unwirksam erklärt. In dieser war festgelegt, dass das Casino nur eine Live-Betrachtung vornehmen und die Aufzeichnungen bezüglich eines Arbeitnehmers auswerten darf, wenn gegen diesen bereits der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung besteht.
Mit dieser Regelung hat die Einigungsstelle nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten. Der Gesetzgeber habe durch die vorgesehene Videoüberwachung sicherstellen wollen, dass der Spielbetrieb durchgängig kontrolliert werden könne (Beschl. v. 09.09.2011, Az. 6 TaBV 851/11).
Ein Spielbankunternehmer hat nach § 10a Spielbankengesetz Berlin visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnungen und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen. Dabei sollen die beteiligten Personen grundsätzlich erkennbar sein.
Ausnahmeregelung widerspicht dem Gesetz
Die Einführung und Anwendung derartiger technischer Überwachungseinrichtungen unterliegt zudem nach § 87 BetrVG der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle unter Vorsitz eines unabhängigen Vorsitzenden.
Eine betriebliche Regelung, die eine Live-Betrachtung und Auswertung der Aufnahmen nur im Ausnahmefall zulasse, widerspreche dieser Absicht des Gesetzgebers in unzulässiger Weise, so die Richter. Die Regelung sei deshalb unwirksam.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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LAG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 09.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4258 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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