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Partei doppelt so groß wie Name: Stadt Köln druckt neue Stimm­zettel für OB-Wahl

02.09.2015

Stimmabgabe

© Christian Schwier - Fotolia.com

Köln soll am 13. September einen neuen Oberbürgermeister wählen. Die bisher genutzten Stimmzettel sind nach Ansicht der Bezirksregierung allerdings nicht zu gebrauchen. Der Grund: Die Parteibezeichnungen sind zu groß.

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Die Stadt Köln hat eine neue Wahlpanne. Nachdem es bei der Kommunalwahl 2014 bei der Auszählung der Stimmen zu Ungereimtheiten gekommen war, in deren Folge die Stimmen eines ganzen Wahlbezirks erneut ausgezählt werden mussten, gibt es nun im Rahmen der Wahl des Oberbürgermeisters am 13. September den nächsten Patzer.

Auch diesmal geht es um Stimmzettel, allerdings um deren Ausgestaltung. Die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde hält diese für rechtswidrig, wie am Dienstag bekannt wurde. In einer am Mittwoch veröffentlichten Erklärung der Stadt heißt es zur rechtlichen Bewertung der Bezirksregierung, die Stimmzettel wichen von den Vorgaben der Anlage 17c der Kommunalwahlordnung NRW in erheblichem Maß ab, da die Kurzbezeichnung der Partei ca. zweieinhalb Mal so groß gedruckt sei wie der Familienname des jeweiligen Kandidaten. Dadurch falle dem Wähler als erstes die Parteibezeichnung ins Auge. Die Bezirksregierung spricht von einem "Überstrahlungseffekt".

Bei der Anlage 17c handelt es sich um ein Stimmzettelmuster für die Wahl des (Ober-)Bürgermeisters, mit dessen Beachtung eine mögliche Beeinflussung des Wählers eigentlich relativ leicht vermieden werden könnte. Denn anhand der Vorgabe wird deutlich, dass allenfalls die Familiennamen der Kandidaten fett gedruckt werden dürfen. Parteibezeichnungen stehen im Muster zwar in einer gesonderten Spalte, weichen jedoch mit Blick auf die Schriftgröße nicht von den übrigen Angaben zum Kandidaten ab.

Drei Parteilose stellen sich zur Wahl

In der "Kölner Version" werden nach Ansicht der Bezirksregierung die sonstigen Informationen auf dem Stimmzettel in den Hintergrund gedrängt. Stimmzettel müssten "so beschaffen sein, dass eine potentielle Beeinflussung des Wählerwillens zu Gunsten oder zu Ungunsten einzelner Wahlvorschläge ausgeschlossen wird", zitiert die Stadt aus der Bewertung der Bezirksregierung.

Besonders gravierend dürfte die fragwürdige Ausgestaltung vor allem sein, weil sich von den insgesamt sieben Kandidaten gleich drei Parteilose zur Wahl stellen, neben deren Namen also keine fett gedruckte Parteibezeichnung zu sehen ist. Dazu gehört etwa Kandidatin Henriette Reker, der neben SPD-Mann Jochen Ott die besten Chancen auf das Amt eingeräumt werden. Reker wird bei ihrer Kandidatur allerdings von CDU, Grünen und FDP unterstützt.

Hin & Her: Wird die Wahl nun doch verlegt?

Die Stadt teilte am Mittwoch mit, die Wahlleiterin habe die Bezirksregierung bereits am 28. August konsultiert, nachdem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Stimmzettel aufgekommen seien. Nun habe man sich entschieden, ihrer rechtlichen Bewertung umfassend Rechnung zu tragen. Das heißt konkret: Rund 800.000 neue Stimmzettel müssen her. Diese seien bereits in Auftrag gegeben, so die Stadt.

Dass zahlreiche wahlberechtigte Kölner allerdings unlängst ihre Stimme per Briefwahl oder Direktwahl abgegeben haben, hielten die Verantwortlichen der Wahlorganisation jedenfalls bis Mittwoch Nachmittag für kein gravierendes Problem. Diese mit den rechtswidrigen Stimmzetteln abgegebene Stimmen blieben gültig und sollen am Wahltag ebenfalls ausgezählt werden. Dazu hieß es zunächst: "Die Frage der Rechtssicherheit dieses Vorgehens im Hinblick auf mögliche Wahlanfechtungen kann in dem späteren Wahlprüfungsverfahren rechtlich bewertet werden".

Inzwischen will der Kölner Stadt Anzeiger allerdings aus Kreisen der Verwaltung erfahren haben, dass die Stadt von diesen Plänen schon wieder abgewichen sei und nun eine Verlegung des Wahltermins beim Innenministerium beantragen wolle. Dies hätte nach Ansicht der Bezirksregierung allerdings zur Folge, dass die bisherigen 53.000 abgegebenen Stimmen ihre Gültigkeit verlören.

una/LTO-Redaktion

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Partei doppelt so groß wie Name: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16789 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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