Personen, die sich selbst verstümmeln, insbesondere ihre Münder zunähen, darf nicht verboten werden, an einer Versammlung teilzunehmen. Das entschied der BayVGH in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren aus Anlass entsprechender Verbote bei einer Würzburger Versammlung zum Thema "Asylrecht".
Personen mit zugenähten Mündern dürften als Ausdruck ihres verschärften Hungerstreiks durchaus an der Versammlung teilnehmen. Das Zunähen sei Ausdruck einer kollektiven Meinungskundgabe, und verletze Dritte nicht unmittelbar. Die Teilnehmer könnten damit ihr Asylanliegen auch nicht zwangsweise gegenüber dem Staat durchsetzen. Eine menschenunwürdige "Schockkundgabe" erkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) darin nicht.
Dagegen können Personen, die durch die Teilnahme an der Versammlung gegen ihre asylrechtliche Residenzpflicht verstoßen, nach Auffassung des Senats von der Versammlung ausgeschlossen werden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber den Aufenthalt für Asylbewerber beschränke. Wer durch den Besuch an der Versammlung gegen die Residenzpflicht verstoße, begehe eine Ordnungswidrigkeit und gegebenenfalls eine Straftat, sodass er auch von der Versammlung ausgeschlossen werden könne. Den Betroffenen sei es zuzumuten, im dafür vorgesehenen behördlichen Verfahren eine Erlaubnis zur Teilnahme an einer Versammlung zu beantragen (Beschl. v. 02.07.2012, Az. 10 CS 12.1419).
Die bereits seit März 2012 andauernde Protestveranstaltung iranischer Asylbewerber wurde für die Zeit vom 16. Juni bis zum 16. August 2012 neu angemeldet. Die Stadt Würzburg hat für diesen Zeitraum zahlreiche Versammlungsbeschränkungen erlassen, die teilweise nun Gegenstand der gerichtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg und beim BayVGH waren.
plö/LTO-Redaktion
BayVGH zur Würzburger Protestveranstaltung: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6536 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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