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Vorweihnachtliches am FG Münster: Keine Grun­d­er­werb­steuer auf mit Grund­stück ver­bun­denen Christ­bäumen

02.12.2019

Weihnachtsbaum mit Kugeln

(c) Юлия Колмогорцева/stock.adobe.com 

 

Vorweihnachtliche Stimmung kam am FG Münster auf, das sich kürzlich mit Weihnachtsbäumen befasste. Diese sind danach kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks und unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer.

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Beim Kauf eines Grundstücks, auf dem sich Weihnachtsbaumkulturen befinden, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer, entschied das Finanzgericht (FG) Münster (Urt. v. 14.11.2019, Az. 8 K 168/19 GrE).

Der klagende Käufer hatte ein Grundstück mit darauf stehenden Weihnachtsbäumen erworben. Im Kaufvertrag wurde dann der Kaufpreis aufgeteilt: Es gab einen Betrag für Grund und Boden und einen Betrag für die Weihnachtsbaumkulturen. Die Grunderwerbsteuer wurde allerdings trotzdem anhand des Gesamtkaufpreises berechnet. 

Der 8. Senat des FG Münster gab der Klage des Käufers gegen dieses Vorgehen nun statt. Maßgeblich für die Grundsteuer sei nur der zivilrechtliche Grundstücksbegriff. Dort gelte: Was nach § 93 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kein wesentlicher Bestandteil ist, kann nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Gleiches gelte entsprechend auch für die Bemessung der Grunderwerbsteuer, führte das Gericht aus. Weihnachtsbaumkulturen seien nach einhelliger Ansicht aber gerade keine wesentlichen Bestandteile, sondern nur Scheinbestandteile, da sie nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden würden. 

Diese Betrachtungsweise entspreche hier auch gerade der Absicht des klagenden Käufers, der die Weihnachtsbäume fällen und verkaufen wollte und sie deshalb auch bilanziell als Umlaufvermögen behandelte. Die Weihnachtsbäume seien im vorliegenden Fall also eindeutig nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden worden und nicht wesentlicher Bestandteil. Somit durfte der Teil des Kaufpreises, der die Weihnachtsbäume betraf, nicht für die Berechnung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden, entschied das FG.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. 

ast/LTO-Redaktion

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Vorweihnachtliches am FG Münster: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39017 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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