Das FG Hamburg lässt 2,2 Milliarden Euro Brennelementesteuer an mehrere Kernkraftwerksbetreiber erstatten. Es habe den Eilrechtsanträgen von fünf Versorgern stattgegeben und die Hauptzollämter vorläufig zur Erstattung der Steuer verpflichtet, teilte das Gericht am Montag mit.
Die Kernbrennstoffsteuer besteuere nicht den Verbrauch von Kernbrennstoffen oder elektrischen Strom, sondern sei eine Steuer zur Abschöpfung der Gewinne der Kraftwerkbetreiber. Deshalb habe sich der Bund zu Unrecht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern berufen, die Steuer sei daher verfassungswidrig. Außerdem spreche einiges dafür, dass sie auch gegen Europarecht verstoße, meinten die Hamburger Finanzrichter.
Das in der europäischen Energiesteuerrichtlinie verankerte Prinzip der "Output-Besteuerung" verbietet es nämlich, neben dem elektrischen Strom selbst auch noch die Energieerzeugnisse zu besteuern, die zu seiner Produktion eingesetzt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung habe der 4. Senat des Finanzgerichtes (FG) Hamburg aber die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen (Beschl. v. 14.04.2014, Az. 4 V 154/13).
Die Brennelementesteuer ist seit ihrer Einführung 2011 in Deutschland umstritten. Fraglich ist, ob sie verfassungsgemäß und im Einklang mit europäischem Recht ist. Die Betreiber von fünf Kernkraftwerken - darunter RWE und Eon - haben beim Hamburger Gericht Klagen gegen das Gesetz erhoben. Das Hamburger Finanzgericht hat bereits das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und den EU-Gerichtshof in Luxemburg angerufen.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
FG Hamburg zur Brennelementesteuer: . In: Legal Tribune Online, 14.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11698 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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