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Schlussanträge zur Altersgrenze für Piloten: Beschäf­ti­gung jen­seits der 65 mög­lich

21.03.2017

Cockpit mit Piloten (Symbolbild)

© petrovalexey - Fotolia.com

Mit 65 Jahren dürfen Piloten nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Leer- und Ausbildungsflüge einer Fluggesellschaft sind aber nicht gewerblich, so der EuGH-Generalanwalt. Piloten könnten deshalb länger beschäftigt werden.

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Eine EU-Verordnung (Nr. 1178/2011) gibt vor, dass Piloten, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, nicht mehr im gewerblichen Luftverkehr tätig werden dürfen. Die Lufthansa weigerte sich deshalb einen Piloten nach seinem 65. Geburtstag weiter zu beschäftigen, obwohl sein Arbeitsvertrag nach dem einschlägigen Tarifvertrag noch zwei weitere Monate fortbestanden hätte. Die beiden  Monate wollte der Pilot noch beschäftigt werden: Seiner Ansicht nach hätte er als Prüfer, Ausbilder und als Pilot bei Leer- beziehungsweise Überführungsflügen einsetzen können.

Der Fall ist mittlerweile beim Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig, das dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vereinbarkeit der Altersgrenze mit dem Unionsrecht vorgelegt hatte. Das BAG wollte wissen, ob die unionsrechtlich festgelegte Altersgrenze mit dem Verbot von Diskriminierung wegen des Alters und mit dem Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten Beruf auszuüben, vereinbar ist. Falls dem so sei, wollte das BAG weiterhin wissen, ob unter den Begriff "gewerblicher Luftverkehr" auch Ausbildungs- und Leerflüge fallen. 

Leer- und Ausbildungsflüge nicht gewerblich

Generalanwalt Michal Bobek ist in seinen am Dienstag gestellten Schlussanträgen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Altersgrenze von 65 Jahren mit den Grundrechten der Charta vereinbar ist. Das heiße für den Fall des Lufthansa-Piloten aber nicht gleich, dass er nicht noch hätte eingesetzt werden können. Denn von dem Begriff "gewerblicher Luftverkehr" seien weder Leer- beziehungsweise Überführungsflüge (ohne Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post) noch die Ausbildung und Abnahme von Prüfungen erfasst, bei denen der über 65-jährige Pilot sich als nicht fliegendes Mitglied der Crew im Cockpit des Flugzeugs befindet.

Die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, die Altersgrenze auf 65 Lebensjahre festzusetzen, stehe in vollem Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, die sinnvoll angepasst und über die Jahre stetig weiterentwickelt worden seien, so der Generalanwalt. Ein derartiger Standard könne nur in einem auf solide Beweise gestützten ganz eindeutigen Fall in Frage gestellt werden. Das sei hier aber nicht der Fall.

acr/LTO-Redaktion

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Schlussanträge zur Altersgrenze für Piloten: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22431 (abgerufen am: 20.01.2026 )

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