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46222

EuGH: EU kann der Ist­anbul-Kon­ven­tion bei­t­reten

06.10.2021

Flagge der EU vor dem Europaparlament.

artjazz - stock.adobe.com

Die EU kann der Istanbul-Konvention zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen beitreten. Laut EuGH muss nicht darauf gewartet werden, dass ausnahmslose alle Mitgliedstaaten innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Übereinkommen zustimmen.

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Die Europäische Union (EU) darf der Istanbul-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt beitreten – und zwar ohne einstimmige Entscheidung aller Mitgliedstaaten. Zu diesem Ergebnis kommt der Europäische Gerichtshof (EUGH) in einem Gutachten (Nr. 1/19 v. 06.10.2021). Er folgte damit den Schlussanträgen des Generalanwalts.

Das Übereinkommen wurde 2011 vom Europarat, dem 47 Staaten angehören, ausgearbeitet und soll einen europaweiten Rechtsrahmen schaffen, um Gewalt gegen Frauen zu verhüten und zu bekämpfen. Die EU hat es 2017 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert. Das internationale Abkommen verpflichtet die Unterzeichnerstaaten zu zahlreichen Maßnahmen, die eine umfassende Prävention, den Schutz der Opfer und die Verurteilung der Täter zum Ziel haben.

Das Übereinkommen fällt laut EUGH sowohl in die Zuständigkeit der EU als auch zum Teil in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Es handele sich damit um ein gemischtes Übereinkommen. Daher müssten die EU und auch die einzelnen Mitgliedstaaten es unterzeichnen. Das EU-Parlament wollte nun vom EuGH wissen, ob vor dem Abschluss des Übereinkommens im Namen der EU die "einstimmige Entscheidung" der Mitgliedstaaten in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereich abzuwarten ist.

Politisches Ermessen nur mit qualifizierter Mehrheit

Der EuGH verneinte dies nun. Das in Art. 218 Abs. 2, 6 und 8 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Abschlussverfahren dürfe nicht um einen weiteren Schritt ergänzt werden, indem der Erlass des Beschlusses über den Abschluss des Übereinkommens von der vorherigen Feststellung einer solchen "einstimmigen Entscheidung" abhängig gemacht wird. Ansonsten würde nämlich ein "hybrider Entscheidungsprozess" eingeführt und die Union werde bei gemischten Übereinkünften vollkommen abhängig davon, ob jeder Mitgliedstaat in den Bereich, der in seine Zuständigkeit fällt, zustimmt.

Innerhalb der Grenzen des Art. 218 AEUV stehe dem Rat allerdings ein politisches Ermessen zu. Innerhalb dessen sei er nicht daran gehindert, interne Aussprachen zu treffen und zu verlängern und so auch die einstimmige Entscheidung der Mitgliedstaaten abzuwarten. Von diesem Ermessen wird nach Angaben des Gerichts jedoch grundsätzlich nur mit einer qualifizierten Mehrheit Gebrauch gemacht, welche wiederum auch die Beendigung der internen Aussprachen herbeiführen kann.

Neben der Frage der Einstimmigkeit beschäftige sich der EuGH mit der passenden materiellen Rechtsgrundlage. Diese sei zutreffenderweise mit  Art. 78 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 sowie den Art. 84 und 336 AEUV gefunden worden. Zudem sei eine Aufspaltung des Rechtsakts über den Abschluss des Übereinkommens in zwei gesonderte Beschlüsse korrekt erfolgt. Dies sei der besonderen Stellung Irlands und Dänemarks geschuldet.

pdi/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46222 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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