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EuGH zu verspätetem Flug: Keine Ent­schä­d­i­gung, wenn man gar keine Zeit ver­liert

25.01.2024

Anzeigetafel am Flughafen

Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn ein Fluggast keinen irreversiblen Zeitverlust erleidet, urteilte nun der EuGH. Bild: tiagozr/adobe.stock.com

Ist ein Flug mehr als drei Stunden zu spät, bekommen Passagiere nach EU-Recht pauschal eine Entschädigung. Das greift aber nicht in Fällen, in denen Urlauber gar nicht erst am Flughafen erscheinen oder kurzerhand einen anderen Flug buchen.

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Am Donnerstag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Fälle entschieden, in denen Passagiere trotz großer Verspätung keinen Anspruch auf Entschädigung nach der Fluggastrechtverordnung (Fluggastrechte-VO) haben (Urt. v. 25.01.2024 C-474/22 u.a.). Der Anspruch entfalle, wenn sich ein Fluggast nicht zur Abfertigung am Flughafen eingefunden oder wenn er selbst einen Ersatzflug gebucht hat, der mit weniger als drei Stunden Verspätung am Ziel ankommt.

Geklagt hatten zwei Männer, die jeweils einen Flug bei der Fluggesellschaft Laudamotion von Düsseldorf nach Palma de Mallorca gebucht hatten. Als die Fluggesellschaft eine Verspätung von mehr als drei Stunden ankündigte, traten beide den Flug nicht an. Einer von den zweien ging aufgrund der Verspätung gar nicht erst zum Flughafen. Der andere buchte einen Ersatzflug, mit dem er weniger als drei Stunden später als ursprünglich geplant am Zielort ankam. 

Der in beiden Fällen nun in dritter Instanz zuständige Bundesgerichtshof (BGH) legte beide Fälle zur Vorabentscheidung dem EuGH vor. Hintergrund: Nach der Fluggastrechte-VO (Art. 7) bekommen Passagiere von erheblich verspäteten Flügen eine pauschale Entschädigungszahlung. Die Höhe richtet sich nach der Länge des Flugs und der Verspätung. Sie beträgt jedoch mindestens 250 Euro (wie in diesem Fall). Zweck der Regelung ist es, Passagiere verspäteter Flüge solchen Passagieren gleichzustellen, deren Flüge ganz ausfallen. Denn ein mehrstündiger Zeitverlust ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH mit dem Ärgernis eines ausgefallenen Fluges vergleichbar.

Verpflichtung, sich am Flughafen abfertigen zu lassen

Eine solche Gleichstellung erfolgt nach Auffassung des EuGH aber nicht, wenn der Fluggast schon gar nicht erst zum Flughafen gekommen ist. Denn dann habe der Passagier seine Zeit anders nutzen können. Außerdem werde auch ein verspäteter Flug durchgeführt, sodass die Fluggäste trotz allem verpflichtet seien, die Abfertigung am Flughafen durchführen zu lassen. Tut ein Passagier das nicht, habe er auch keinen Ausgleichssanspruch nach der Fluggastrechte-VO.

Das Gleiche gelte, wenn ein Passagier dank eines selbst gebuchten Ersatzfluges mit weniger als drei Stunden Verspätung am Zielort ankommt. Auch dann erleide er – und zwar trotz der Verspätung des ursprünglich gebuchten Fluges – keinen irreversiblen Zeitverlust. Die Fluggastrechte-VO solle Passagieren helfen, die Ärgernisse und große Unannehmlichkeiten erleiden, so der EuGH. Die Unannehmlichkeit, selbst einen Ersatzflug zu buchen, sei jedoch nicht groß genug, um eine Entschädigung zu bekommen.

Der BGH muss die Fälle nun nach den Maßstäben aus diesen EuGH-Urteilen entscheiden. Den Passagieren bleibt davon unabhängig aber noch die Möglichkeit, im zivilrechtlichen Verfahren Schadensersatz geltend zu machen.

hes/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

EuGH zu verspätetem Flug: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53720 (abgerufen am: 10.12.2025 )

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