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EuGH zum Verbraucherschutz im Flugverkehr: Air­lines müssen Zusatz­kosten offen­legen

06.07.2017

Flugzeug

Air Berlin, Humphrey Manusiwa, Wikimedia Commens, CC BY-SA 3.0, Zuschnitt und Skalierng durch LTO

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fluggesellschaften sind trotz der eu-rechtlich garantierten Preisfreiheit im Luftverkehr nach deutschem Recht überprüfbar. Außerdem müssen die Airlines die Nebenkosten aufschlüsseln, so der EuGH. 

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat am Donnerstag mit einem Grundsatzurteil die Chancen der Verbraucher gestärkt, bei der Stornierung ihres Fluges zumindest einen Teil des Geldes wiederzubekommen. So seien die AGB der Fluggesellschaften anhand deutschen Rechts überprüfbar und die Airlines müssten Zusatzkosten sauber aufschlüsseln (Urt. v. 06.07.2017, Az. C-290/16).

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat vor deutschen Gerichten gegen Air Berlin geklagt. Der Bundesverband kritisiert vor allem zwei Punkte. Zum einen behielt sich die Fluggesellschaft in ihren den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, ein Bearbeitungsentgelt von 25 Euro einzubehalten, wenn der Reiseteilnehmer eine Buchung für einen Flug im Spartarif storniert oder den Flug nicht antritt. Zum anderen kritisierten die Verbraucherschützer, dass Air Berlin bei den Ticketpreisen auf ihrer Internetseite den Anteil von Steuern, Gebühren und Zuschlägen niedriger ausweise, als diese an den betreffenden Flughäfen tatsächlich seien. 

Vzbv: Air Berlin versteckt Nebenkosten im Flugpreis

Der vzbv ist der Auffassung, dass die AGB-Klausel nach deutschem Recht wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sei. Außerdem dürfe Air Berlin für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung kein gesondertes Entgelt verlangen. Denn den Kunden stehe eine Rückerstattung eines Teils der Steuern und Gebühren zu; nämlich der Kosten, die auch der Airline nicht entstehen, wenn ein Passagier nicht fliegt. Um diese Nebenkosten aber einfordern zu können, müssten sie exakt aufgeschlüsselt sein. Die Verbraucherzentrale warf Air Berlin vor, einen Teil davon im Flugpreis zu verstecken, was etwaige Rückerstattungen drücken würde.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ist wie der Bundesverband der Meinung, dass Klauseln über eine pauschale Bearbeitungsgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach deutschem Recht unwirksam sind. Er fragt sich jedoch, ob das deutsche AGB-Recht angewandt werden kann. Dem könnte die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten entgegenstehen, welche den Luftfahrtunternehmen Preisfreiheit einräumt. Vor diesem Hintergrund ersuchte der BGH den EuGH um Auslegung dieser Verordnung.

EU-rechtliche Preisfreiheit steht deutschen AGB-Recht nicht im Weg

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof, dass die den Luftfahrtunternehmen durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten eingeräumte Preisfreiheit einer AGB-Kontrolle nicht entgegensteht. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch auf Luftbeförderungsverträge anwendbar sind.

Zur Preistransparenz - wie sie nach der Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten verlangt wird - führt der Gerichtshof aus, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssten und sie daher nicht (teilweise) in den Flugpreis einbeziehen dürften.

Den Kunden sei immer die Höhe der Beiträge mitzuteilen, die auf den zu zahlenden Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühr und sonstige Nebenkosten entfielen. Hätten die Luftfahrtunternehmen die Wahl, die entsprechenden Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte entweder in den Flugpreis einzubeziehen oder sie gesondert auszuweisen, würde das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Information und Transparenz in Bezug auf die Preise nicht erreicht, so die Luxemburger Richter.

Weg frei für BGH-Urteil

Air Berlin äußerte sich anlässlich der Entscheidung zurückhaltend. "Wir haben die heutige EuGH-Entscheidung zur Kenntnis genommen.", sagte eine Sprecherin.  Abgeschlossen sei das Verfahren aber damit noch nicht, erst der BGH treffe eine rechtskräftige Entscheidung.

Die Vorgabe zur Aufschlüsselung der Zusatzkosten bringt Fluggästen aber in jedem Fall mehr Klarheit. Kerstin Hoppe von der vzbv meinte denn auch: "Wir freuen uns wirklich darüber, dass es die Verbraucher künftig bei Stornierungen leichter haben werden, an ihr Geld zu kommen."

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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EuGH zum Verbraucherschutz im Flugverkehr: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23391 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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