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Verhandlung vor der großen Kammer des EGMR: Deut­sche Siche­rungs­ver­wah­rung erneut auf dem Prüf­stand

31.05.2017

Sicherungsverwahrung (Symbolbild)

© bibiphoto- stock.adobe.com

Die Sicherungsverwahrung im deutschen Strafrecht beschäftigt seit Jahren die Gerichte, auch die internationalen. Nun landet sie einmal mehr vor dem EGMR, diesmal vor der Großen Kammer.

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Wieder einmal hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit dem deutschen Instrument der Sicherungsverwahrung zu befassen. Grund ist die Beschwerde eines verurteilten Sexualmörders (Beschw.-Nr. 10211/12 und 27505/14). Dies erklärte der Gerichtshof am Dienstag in einer Mitteilung.

Wegen Mordes an einer Joggerin in Bayern ist der Mann, der sich vor dem EGMR gegen seine anschließende Sicherungsverwahrung wehrt, 1999 zu einer zehnjährigen Jugendfreiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte die Frau als 19-Jähriger in einem Waldstück stranguliert und sich anschließend an ihr vergangen.

Wegen anhaltender sadistischer Sex-Fantasien, die von Gutachtern bei ihm festgestellt worden waren, befand das Landgericht (LG) Regensburg im Juni 2009, kurz vor Ende seiner Haftstrafe, dass von ihm immer noch signifikante Gefahr ausgehe, und verhängte die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Es war bundesweit die erste bei einem Jugendstraftäter. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Verurteilte vor deutschen Gerichten erfolglos.

Zwischenzeitliche Neuregelungen zur Sicherungsverwahrung

Zwischenzeitlich erachtete der EGMR die nachträgliche Sicherungsverwahrung in einer Grundsatzentscheidung für rechtswidrig, da sie eine Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstelle und somit gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Daraufhin erklärte auch das Bundesverfassungsgericht sie für rechtswidrig.

2012 verhängte das Regensburger Gericht erneut eine Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten - diesmal unter Beachtung der neuen strengeren Anforderungen, welche das BVerfG gestellt hatte. Die Forderung einer Entschädigung hatte das BVerfG letztlich abgelehnt.

Ein Jahr später trat zudem ein neues Gesetz in Kraft, welches unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Sicherungsverwahrung ermöglicht. Danach muss eine hochgradige Gefahr für schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten sowie eine psychische Störung vorliegen. Zudem muss der Verwahrte jedes Jahr untersucht werden und die Unterbringung muss sich deutlich von der Strafhaft unterscheiden. Die Neuregelung wurde im letzten Jahr vom EGMR gebilligt.

Große Kammer entscheidet nun

Der Fall erfährt nun die zweite Prüfung durch den Gerichtshof, der im Februar dieses Jahres bereits in der Sache gegen den Beschwerdeführer entschieden hat. Die Kammer befand, dass keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 oder Art. 7 der EMRK vorliege.

Gemäß Art. 43 Abs. 1 EMRK können die Parteien innerhalb von drei Monaten nach einem Urteil der Kammer des EGMR die Verweisung an die Große Kammer beantragen. Von dieser Möglichkeit machte der Mann aus Bayern nun Gebrauch, sein Antrag wurde am Montag vom zuständigen Grand Chamber Panel angenommen.

Mit seiner Entscheidung werden die Straßburger Richter der langen Geschichte um die Sicherungsverwahrung ein weiteres Kapitel hinzufügen.

mam/LTO-Redaktion

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Verhandlung vor der großen Kammer des EGMR: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23074 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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