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EGMR zu Coronamaßnahmen in Rumänien: Ein Lock­down ist kein Haus­ar­rest

20.05.2021

Maske auf leerer Straße.

michaelheim - stock.adobe.com

Ein rumänischer Europaabgeordneter findet, dass der rumänische Corona-Lockdown einer Verwaltungshaft gleichzustellen ist. Das kann nicht sein, findet der EGMR, schließlich waren alle vom Lockdown betroffen und nicht nur der Mann persönlich.

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Der Lockdown in Rumänien zu Beginn der Corona-Pandemie ist nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht mit einem Hausarrest gleichzusetzen. Eine entsprechende Beschwerde wurde abgelehnt, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte (Urt. v. 20.5.2021, Beschwerde-Nr. 49933/20). Der Beschwerdeführer sei nicht seiner Freiheiten beraubt worden.

Eingereicht hatte die Beschwerde ein rumänischer Europa-Abgeordneter aus der europaskeptischen Fraktion der Rechtskonservativen. Ihm zufolge war der 52 Tage lange Lockdown zwischen März und Mai 2020 ein Freiheitsentzug, der ihn persönlich betraf. Noch während des Lockdowns forderte er von den rumänischen Behörde eine Freilassung aus der seiner Meinung nach bestehenden Verwaltungshaft. Er habe das Recht, das Haus jederzeit aus jedem Grund zu verlassen. Während des Lockdowns hatten Menschen in Rumänien nur mit triftigem Grund dieWohnung verlassen dürfen und mussten dafür eine Bescheinigung mitführen.

Das Gericht befand, dass der Lockdown eine allgemeine Maßnahme war und sich nicht gegen den Mann persönlich richtete. Auch eine individuelle Überwachung habe es nicht gegeben. Welche genauen Auswirkungen der Lockdown auf ihn hatte, habe der Politiker zudem nicht erläutert.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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EGMR zu Coronamaßnahmen in Rumänien: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45016 (abgerufen am: 16.03.2026 )

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