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BVerwG: Vorerst keine Wiederholungswahl in der Gemeinde Kalletal

11.03.2011

Der Rat der Gemeinde Kalletal ist am Donnerstag mit einem Antrag vor dem BVerwG gescheitert, der darauf gerichtet war, die sofortige Vollziehbarkeit eines Beschlusses wieder herzustellen. Mit diesem war die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl für die Vertretung der Gemeinde Kalletal vom August 2009 im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet worden.

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Über die Klage des CDU-Gemeindeverbandes gegen diesen Beschluss ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hatte auf die Berufung des Rates der Gemeinde Kalletal die Klage als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde des CDU-Gemeindeverbandes Kalletal beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) noch anhängig.

Da nach gegenwärtigem Erkenntnisstand offen ist, ob die Beschwerde zur Zulassung der Revision führen und ob gegebenenfalls die Entscheidung des OVG im Revisionsverfahren Bestand haben wird, hat der Senat seine im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zu treffende Interessenabwägung darauf gestützt, dass der gesetzliche Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO, der von einer aufschiebenden Wirkung der Klage ausgeht, und die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Garantie eines effektiven Rechtsschutzes schwerer wiegen als das Interesse des Rates der Gemeinde Kalletal, die Wiederholungswahlen baldmöglichst stattfinden zu lassen (Beschl. v. 10.03.2011, Az. 8 VR 2.11).

Dass für die Wiederholungswahl bereits Vorbereitungen getroffen wurden und ein Termin auf den 20. März 2011 bestimmt wurde, konnte nicht berücksichtigt werden. Dies geschah nämlich unter Missachtung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. März 2010, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden war.

plö/LTO-Redaktion

 

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 11.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2743 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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