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9130

BVerwG zu überlanger Verfahrensdauer: Alles eine Frage des Einzelfalls

12.07.2013

Erstmals hat sich das BVerwG am Donnerstag in zwei Fällen mit dem 2011 geschaffenen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer von Gerichtsverfahren befasst. Angesichts der Komplexität verwaltungsrechtlicher Verfahren sei es in der Regel nicht möglich, sich an durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten zu orientieren. Beiden Klägern sprachen die Bundesrichter Entschädigungen zu.

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Die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer hänge stets von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Schwierigkeit des Verfahrens, von dessen Bedeutung und vom Verhalten der Beteiligten, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Dabei sei vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind, entschieden die Leipziger Richter (Urt. v. 11.07.2013, Az. 5 C 23.12 D u. 5 C 27.12 D).

In einem ersten Verfahren ging es um die Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer für einen Rechtsstreit über die Rückzahlung von Ausbildungsförderung in Höhe von 17.000 Euro. Der Prozess hatte in erster Instanz sechseinhalb, in zweiter knapp zwei Jahre gedauert. Auf die Revision des Klägers haben die Leipziger Richter das Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg abgeändert und ihm statt zunächst 4.000 nun 6.000 Euro zugesprochen.

Gegenstand des zweiten Verfahrens war der Entschädigungsanspruch einer Polizistin, die gegen ihre Umsetzung in ein anderes Polizeirevier geklagt hatte. Sie hatte beim Verwaltungsgericht zwei Jahre auf eine mündliche Verhandlung warten müssen. Das BVerwG bestätigte das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt, welches der Beamtin 1.800 Euro für zusätzliche Fahrtkosten und 1.200 Euro pro Jahr zur Entschädigung für immaterielle Nachteile gewährte.

tko/LTO-Redaktion

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BVerwG zu überlanger Verfahrensdauer: Alles eine Frage des Einzelfalls . In: Legal Tribune Online, 12.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9130/ (abgerufen am: 09.08.2022 )

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