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BVerwG: EU-Fahrerlaubnis gilt in Deutschland nicht

26.08.2011

Das BVerwG hat entschieden, dass im Ausland erworbene Führerscheine in Deutschland nicht gelten, wenn der Betroffene zur Zeit der Ausstellung keinen Wohnsitz in dem ausstellenden Land hatte oder die Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, in dem in Deutschland eine Sperrfrist läuft.

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Die Leipziger Richter hatten am Donnerstag entschieden, dass eine Fahrerlaubnis, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte wurde, nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn der Betroffene bei Erteilung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem Staat der ausstellenden Behörde hatte oder wenn sie dort während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt wurde (Urt. v. 25.08.2011, Az. 3 C 25.10, 28.10 und 9.11).

Die Kläger, denen ihre Führerscheine vor allem wegen Trunkenheitsfahrten durch strafgerichtliche Entscheidungen teils mehrfach entzogen worden waren, erwarben Fahrerlaubnisse in der Tschechischen Republik. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden gingen davon aus, die Kläger seien nicht berechtigt, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen; sie sperrten deshalb die Führerscheine. Die hiergegen gerichteten Klagen sind jeweils erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat nun die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Hier fehlte zwei Klägern die Berechtigung, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen deshalb, weil sie - entgegen den Vorgaben sowohl des deutschen als auch des Unionsrechts - ihren ordentlichen Wohnsitz bei deren Erteilung nicht in der Tschechischen Republik, sondern in Deutschland hatten; das ergab sich in einem Fall aus dem dort ausgestellten Führerschein selbst, im anderen Fall aus unbestreitbaren aus der Tschechischen Republik herrührenden Informationen.

Im dritten Fall war dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis während einer noch laufenden deutschen Sperrfrist erteilt worden. Bereits aufgrund dieser Regelungen kam den Fahrerlaubnissen vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Wirksamkeit in Deutschland zu.

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); es bedarf nicht zusätzlich noch einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde.

dsc/LTO-Redaktion

 

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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4123 (abgerufen am: 15.11.2025 )

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