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BVerwG zu Habitatschutzrecht: Pläne für Elb­ver­tie­fung müssen über­ar­beitet werden

09.02.2017

Containerschiff

© Marco2811 - Fotolia.com

Für die Hamburger Hafenwirtschaft ist die Elbvertiefung unverzichtbar, für Umweltschützer ein Desaster. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht den Streit vorerst entschieden.

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Die Pläne für die umstrittene Elbvertiefung müssen überarbeitet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag in Leipzig entschieden. Es gebe noch rechtliche Mängel, die von den Behörden nachträglich mit ergänzenden Planungen behoben werden könnten. In seiner jetzigen Form sei der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar. Insbesondere werde die habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung für die nach der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie besonders geschützte und nur an der Elbe vorkommende Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel den strengen Schutzanforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht, entschied das Gericht (Urt. v. 09.02.2017, Az. 7 A 2.15).

Die Elbe soll so ausgebaut werden, dass künftig Containerriesen mit einem Tiefgang von bis zu 13,50 Meter unabhängig von der Flut und bis zu 14,50 Meter auf der Flutwelle den Hamburger Hafen erreichen können. Zudem soll das gegenseitige Passieren zweier Schiffe beim Ein- und Auslaufen leichter werden.

Planung für Elbvertiefung begann vor 15 Jahren

Die Umweltschutzorganisationen BUND und Nabu hatten gegen die Elbvertiefung geklagt. Sie bezweifelten grundsätzlich die Notwendigkeit der Fahrrinnenvertiefung. Die Entwicklung des Containerumschlags verlaufe längst nicht so wie in früheren Prognosen erwartet. Zudem bemängelten sie zahlreiche Verstöße gegen Naturschutz- und Wasserrecht. Dem folgte der 7. Senat des BVerwG so jedoch nicht.

Die Planungen für die Elbvertiefung begannen vor 15 Jahren. Die Klage der Umweltschützer beschäftigte das Gericht seit rund viereinhalb Jahren. Zweimal war darüber mündlich verhandelt worden. Zwischenzeitlich ruhte das Verfahren, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie beantworten musste. Die Hamburger Behörden hatten die Planungen bereits mehrfach ergänzt und überarbeitet.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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BVerwG zu Habitatschutzrecht: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22047 (abgerufen am: 12.06.2026 )

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