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BVerwG zur Beamtenbeförderung: Küm­mern Sie sich selbst

15.06.2018

BVerwG in Leipzig

Bild: Ansgar Koreng auf flickr.com, CC BY 2.0

Wenn Beamte Schadensersatz für eine rechtswidrige Nichtberücksichtigung im Beförderungsverfahren haben wollen, müssen sie sich über das Verfahren informieren und Mängel rügen. Wer nichts tut, bekommt auch nichts, entschied das BVerwG.

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Ein Beamter muss sich über das "Ob" und "Wann" von Beförderungsverfahren erkundigen und ggf. Mängel rügen, wenn er nicht Gefahr laufen will, einen etwaigen Anspruch auf Schadensersatz wegen seiner rechtswidrigen Nichtberücksichtigung in einem Beförderungsverfahren zu verlieren. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Freitag entschieden und damit Schadensersatzforderungen von Beamten in sieben Verfahren abgewiesen (Urt. v. 15.06.2018, Az. 2 C 19.17 u.a.).

Die Kläger der Verfahren waren Beamte, die bei der Telekom beschäftigt sind oder waren. Sie beanspruchen nachträglich - zum Teil nach mehreren Jahren - Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung, weil die fraglichen Stellen nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden seien.

Das BVerwG hat in allen Verfahren einen Schadensersatzanspruch des jeweiligen Beamten verneint. Zwar habe der Dienstherr in allen Verfahren den Bewerbungsverfahrensanspruch der Beamten auf leistungsgerechte Berücksichtigung in dem jeweiligen Auswahlverfahren verletzt. Auch sei ein daraus resultierender Schaden des jeweiligen Beamten zu bejahen. Es sei jedoch allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den Schaden abzuwenden, entschieden die Leipziger Richter. 

Auch unvollständigen Hinweisen muss nachgegangen werden

Die Telekom hatte im für die Beschäftigten zugänglichen Intranet Hinweise über die wesentlichen Grundzüge des Beförderungsverfahrens veröffentlicht. Diese Hinweise seien zwar allgemein und unvollständig gewesen, gaben den Klägern nach Auffassung des Gerichts aber hinreichenden Anlass, sich nach den Einzelheiten des Verfahrens zu erkundigen. Hätten sie dies getan und Auskünfte erhalten, wären sie in der Lage gewesen, ihre Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden abzuwenden, entschied das BVerwG.

Ein Beamter, der sich über das "Ob" und "Wann" von Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat deshalb laut dem Urteil die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn darüber näher zu erkundigen. Sollte er die Auskünfte als unzureichend ansehen, müsse er diese rügen und gegen drohende Ernennungen anderer Mitbewerber mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen.

acr/LTO-Redaktion

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BVerwG zur Beamtenbeförderung: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29181 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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