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BVerfG zur Bankenaufsicht: BaFin darf eigene Scha­dens­er­satzpf­licht in Umlage ein­rechnen

23.12.2015

Frankfurt am Main

© Sergii Figurnyi - Fotolia.com

Die Kosten aus Amtshaftungsansprüchen wegen leichter Fahrlässigkeit darf sich die BaFin von den beaufsichtigen Banken bezahlen lassen. Die Verfassungsbeschwerde einer hierdurch belasteten Bank war erfolglos.

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf Umlagevorauszahlungen erheben, in denen die Kosten für die Deckung eines noch zu leistenden Schadensersatzes wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung einberechnet sind. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Nichtannahmebeschluss über die Verfassungsbeschwerde einer Bank angenommen (Beschl. v. 24.11.2015, Az. 2 BvR 355/12).

Die BaFin ist nach § 16 Abs. 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) berechtigt, ihre eigenen Kosten durch Umlagen zu decken, die sie gegenüber den beaufsichtigten Banken erhebt. Dies hatte Karlsruhe schon 2009 für verfassungsgemäß erklärt (Beschl. v. 16.09.2009, Az. 2 BvR 852/07). Nun hat das Gericht sich auch damit auseinandergesetzt, welche Kosten in die Umlage eingerechnet werden dürfen.

Die Richter hatten über die Verfassungsbeschwerde einer Bank zu entscheiden, die sich gegen sämtliche verwaltungsgerichtlichen Urteile, auch solche des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.11.2011, Az. 8 C 20.10), sowie gegen die behördliche Entscheidung der BaFin richtete. Diese hatte 2006 einen Schadensersatzprozess vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gegen ein Vorstandsmitglied einer anderen Bank verloren. Das Gericht erkannte dem Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung gegen die BaFin zu. In Anbetracht der zu erwartenden Kosten zur Deckung dieses Anspruchs stellte die BaFin daraufhin den Haushaltsplan für 2009 um, indem sie den Betrag im Vergleich zum Vorjahr um 2,2 Millionen Euro erhöhte. Die nun in Karlsruhe klagende Bank erreichte deshalb eine Umlagevorauszahlungsforderung von der BaFin in Höhe von rund 1,03 Millionen Euro für das Jahr 2009. Ihre Beschwerde und Klage blieb erfolglos.

Einfache Fehltritte lassen sich nicht vermeiden

Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde ab, weil es sich bei der Amtspflichtverletzung, die der Berechnung zu Grunde lag, um eine einfache fahrlässige Schädigung gehandelt habe. Eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG) komme nicht in Betracht. Die Richter in Karlsruhe bezogen sich insoweit auf die Feststellungen, zu denen das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt in erster Instanz gekommen war. Eine Haftung des verursachenden Beamten sei daher aufgrund des Rückgriffsverbots aus Art. 34 S. 2 GG und auch einfachgesetzlich nicht in Frage gekommen.

Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, jedenfalls einfach fahrlässig verursachte Ersatzaufwendungen in die Umlage einzubeziehen, so das BVerfG. Denn eine wirkungsvolle Aufsicht wirke sich gerade für die beaufsichtigten Banken, die zur Umlage herangezogen werden, aus. Einfach fahrlässige Fehlleistungen, so heißt es in der Gerichtsmitteilung, ließen sich im Rahmen der Aufsichtstätigkeit selbst mit größtmöglicher Sorgfalt kaum vollständig vermeiden.

Eine andere Beurteilung führe nur dazu, dass die BaFin sich dazu veranlasst sähe, die interne Kontrolle zu intensivieren, um selbst einfach fahrlässige Pflichtverletzungen zu vermeiden. Das aber führe ebenfalls zu höheren umlagefähigen Kosten – etwa durch das zusätzlich benötigte Personal, so das BVerfG.

Schließlich machten die Amtshaftung und die hieraus resultierenden Kosten nur einen geringen Teil der Umlage aus. Bereits deshalb begegne die angegriffene Umlage keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

una/LTO-Redaktion

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BVerfG zur Bankenaufsicht: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17961 (abgerufen am: 11.08.2026 )

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