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BVerfG-Urteil zur Gefangenenvergütung: Nie­d­rig­lohn für Gefan­gene ist ver­fas­sungs­widrig

von Luisa Berger

20.06.2023

Ein Häftling arbeitet in der Schreinerei der Justizvollzugsanstalt Bruchsal.

Nicht einmal zwei Euro Arbeitslohn pro Stunde erhalten Gefangene derzeit. Das verstößt gegen die Verfassung, hat das BVerfG entschieden. Foto: picture alliance/dpa | Uwe Anspach.

Gefangene erhalten derzeit in der Regel weniger als zwei Euro Lohn pro Stunde für ihre Arbeit. Das verstößt gegen das Resozialisierungsgebot, hat das BVerfG entschieden. Die Verfassungsbeschwerden zweier Häftlinge hatten somit Erfolg.

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Gefangene, die im Strafvollzug Arbeit nachgehen, verdienen zu wenig. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Grundsatzurteil entschieden (Urt. v. 20.06.2023, Az. 2 BvR 166/16; 2 BvR 1683/17). Die bisherige durchschnittliche Entlohnung von 1,37 Euro bis 2,30 Euro in der Stunde sei nicht geeignet, die von den Ländern festgelegten Zwecke der entgeltlichen Vergütung von Gefangenen, wie zum Beispiel die Schadenswiedergutmachung oder Unterhaltszahlungen, zu erreichen. Wenn sich die Gefangenen durch eine geringe Vergütung nicht genügend wertgeschätzt fühlen, könne sich dies zudem kontraproduktiv auf deren Resozialisierung auswirken.

Das erste Mal seit 20 Jahren hat sich das BVerfG en detail damit auseinandergesetzt, ob Gefangene, die Arbeit im Strafvollzug verrichten, genug Geld bekommen. Ganze zwei Tage haben sich die Karlsruher Richter im vergangenen Jahr mit vielschichtigen Aspekten in Bezug auf die Gefangenenvergütung auseinandergesetzt. Nach den mündlichen Verhandlungen im April waren Zweifel aufgekommen, ob das BVerfG die Höhe der Vergütung beanstanden würde.

Vorausgegangen waren die Verfassungsbeschwerden zweier Gefangener aus Bayern und Nordrhein-Westfalen. Der Häftling aus Bayern war in einer anstaltseigenen Druckerei beschäftigt, der Insasse aus NRW arbeitete als Kabelzerleger in einem Betrieb. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wehrten sie sich gegen die geringe Höhe der monetären Vergütung ihrer Arbeit. 

Resozialisierungskonzepte der Länder müssen strengen Maßstäben gerecht werden

Das BVerfG begründete seine Entscheidung insbesondere mit dem besonderen Gewicht, das das Gebot der Resozialisierung bei Freiheitsstrafen erlangt. Hier werde die individuelle Lebensführung weitgehend durch den Staat bestimmt. Daher solle den Gefangenen die Fähigkeit und der Wille vermittelt werden, ihr Leben künftig wieder eigenverantwortlich zu führen.

In Resozialisierungskonzepten müssen die Länder festlegen, durch welche Maßnahmen die Resozialisierung ihrer Gefangenen erreicht werden soll. Neben der Maßnahme selbst, zu der die Erwerbstätigkeit der Häftlinge gehört, muss daher auch das Ziel konkretisiert werden, welches hierdurch erreicht werden soll. 

In Bezug auf die Arbeit als Resozialisierungsmittel betonte das BVerfG, dass dieses nur dann wirksam sein kann, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung finde. Die Anerkennung müsse aber nicht durch rein monetäre Vorteile erfolgen, auch beispielsweise eine Haftverkürzung komme in Betracht. Voraussetzung sei jedenfalls, dass die Art der Anerkennung dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit vor Augen führe. Ob der Gesetzgeber hierfür weiterhin ein Nettolohnprinzip verfolgt oder ein Bruttolohnkonzept, bei dem Teile des Lohns beispielsweise für Haftkosten oder zur Schuldenbegleichung aufgewendet werden, einführt, obliege seinem Ermessen, so das BVerfG.

Angemessenheit des Lohns hängt vom verfolgten Zweck ab

Zudem müsse der Gesetzgeber festlegen, welchen Zweck die jeweiligen Maßnahmen, in diesem Fall also das Arbeitsentgelt, verfolgen. Die Höhe des Lohns müsse sodann geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen. "Die Erreichung der gesetzlich festgelegten Zwecke darf angesichts der geringen Entlohnung von Gefangenenarbeit nicht unrealistisch sein.", präzisierte die Vorsitzende des zweiten Senats Prof. Dr. Doris König.

Wie hoch die Vergütung im Einzelfall anzusetzen ist, hänge von zahlreichen objektiven und subjektiven Kriterien ab. So könne ein Ziel sein, zu große Einkommensunterschiede der Gefangenen untereinander und die sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen auf das Anstaltsleben zu vermeiden. Zur Bestimmung der Höhe könne desweiteren berücksichtigt werden, wie vergleichbare Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt bezahlt werden.

Das BVerfG betont, dass ein solches Konzept zur Resozialisierung nur dann beitragen kann, wenn den Gefangenen durch die Höhe des Lohns bewusstgemacht werde, dass Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist. Diesen Anforderungen genügen die Resozialisierungskonzepte der Länder Bayern sowie Nordrhein-Westfalen nach dem Urteil des BVerfG nicht.

Erreichen der Ziele mit aktueller Vergütung ist "realitätsfern"

In den Resozialisierungskonzepten Bayerns und des Landes NRW stehen vor allem der Opferschutz und die Unterstützung bei Unterhaltszahlungen als Zweck des Arbeitsentgelts im Fokus. Die Gefangenen sollen durch die Vergütung den durch ihre Straftat verursachten Schaden wiedergutmachen. Zudem sollen sie dabei unterstützt werden, für ihre Unterhaltsberechtigten zu sorgen. Wie dies erreicht werden solle, sei allerdings angesichts der geringen monetären Vergütung "widersprüchlich und im Regelfall realitätsfern", stellt das BVerfG in aller Deutlichkeit fest.

Außerdem sei in den Ländern auch eine Kostenbeteiligung der Gefangenen unter anderem für Gesundheitsleistungen oder Suchtmitteltests gesetzlich vorgesehen. Wie diese finanziellen Leistungen von den Häftlingen, ohne dass ihnen mehr Lohn zur Verfügung stünde, tatsächlich erbracht werden sollen, ist für die Karlsruher Richter nicht nachvollziehbar.

Letztlich rügt das Gericht, dass die Länder bislang keine hinreichende Evaluierung der Auswirkungen von Arbeit im Vollzug und deren Vergütung vorgenommen haben. Das Resozialisierungsgebot verpflichte den Landesgesetzgeber aber auch dazu, die relevanten Bedingungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse im Blick zu behalten, um seine Vorschriften gegebenenfalls nachzubessern. 

Die entsprechenden Normen zur Gefangenenentlohnung wurden daher für verfassungswidrig erklärt. Sie bleiben aber bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, spätestens bis zum 30. Juni 2025, weiter anwendbar. 

DAV fordert Expertenkommission

In Reaktion auf das Urteil wird sich nun eine deutliche Erhöhung der Gefangenenvergütung versprochen. Die Gefangenengewerkschaft hofft auf etwa fünf bis sieben Euro pro Stunde, so der Sprecher der Gewerkschaft Manuel Matzke.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) teilt die Auffassung, dass eine angemessene Anhebung notwendig sei. Für eine gelungene Resozialisierung brauche es mehr als ein Taschengeld, das knapp die Dinge des täglichen Bedarfs aus dem Gefängnisshop abdecke, findet Rechtsanwalt Swen Walentowski, Leiter Politische Kommunikation und Medien des DAV. Um zu einer gerechten Lohnhöhe zu kommen, schlägt der DAV vor, eine Expertenkommission einzurichten. Eine solche könne am besten ermitteln, wie eine gerechte Entlohnung gestaltet sein müsste. So sollen die Gefangenen vor einer Schuldenspirale bewahrt und der Übergang in Freiheit bestmöglichst gestaltet werden.

In Thüringen wurden in Folge der Rüge des BVerfG bereits die eigenen gesetzlichen Regelungen zur Gefangenenvergütung kritisch hinterfragt. Die Landtagsabgeordnete der Linken und Mitglied der Strafvollzugskommission im Landtag, Karola Stange, weist darauf hin, dass die eigenen Vorschriften große Ähnlichkeit zu denen aus Bayern und NRW hätten. Im Thüringer Strafvollzug müssten daher nun ebenfalls entsprechende Änderungen vorgenommen werden, um der Rechtsprechung des BVerfG zu entsprechen.  

Dieser Artikel wird am Tag der Urteilsverkündung fortlaufend ergänzt.

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BVerfG-Urteil zur Gefangenenvergütung: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52035 (abgerufen am: 19.05.2025 )

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