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Änderung des IfSG: Strafen für Impf­fäl­scher treten in Kraft

01.06.2021

Ein Impfpass mit eingetragener Corona-Schutzimpfung.

Benedikt - stock.adobe.com

Zum 1. Juni sind zahlreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Darunter sind neben Strafen für Impffälschungen unter anderem auch Präzisierungen der Bundesnotbremse, bevor diese Ende Juni ohnehin außer Kraft tritt.

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Eine Woche nach dem Bundestag hatte am 28. Mai 2021 auch der Bundesrat zahlreichen Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt, sodass diese nunmehr in Kraft treten können. Die Änderungen sollen auch die so genannte Bundesnotbremse präzisieren, die erst wenige Wochen zuvor beschlossen worden war. 

Das Gesetz sieht unter anderem die im Mai viel diskutierte Strafbarkeit von Impffälschungen vor. Das Ausstellen unrichtiger Impf- oder Testbescheinigungen wird künftig gemäß § 75a IfSG mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet, der Gebrauch einer gefälschten Impf- oder Testbescheinigung mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Auch für Kinder ergeben sich Änderungen. Die zwischen 6- und 16-Jährigen müssen keine FFP2-Masken mehr tragen - für sie reicht der sogenannte Mund-Nasen-Schutz aus.

Für Hochschulen und Universitäten gelten künftig andere Regelungen als für Schulen. Hochschulen sind künftig von der Verpflichtung zum Wechselunterricht ausgenommen, welche die Bundesnotbremse für Schulen ab einer Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern vorsieht. Die Beschränkung auf Wechselunterricht ziele in erster Linie auf Schulen und sei nicht ohne weiteres auf die Abläufe in Hochschulen übertragbar, begründet der Bundestag seinen Änderungsbeschluss. Weiterhin präzisiert das Gesetz die Regelungen zu den praktischen Ausbildungen an Hochschulen, Berufsschulen oder anderen Berufsbildungseinrichtungen. Die Länder können damit die praktischen Ausbildungsabschnitte auch oberhalb eines Inzidenzwertes von 165 ermöglichen. Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse gelten auch für die Aus- und Fortbildung in den Bereichen Polizei, Justiz, Rettungsdienst, Feuerwehr, Zivil- und Katastrophenschutz und Kritischen Infrastrukturen sowie Trainings für Pilotinnen und Piloten und andere Crewmitglieder, die gesetzlich zwingend durchzuführen sind.

Auf dem Kurznachrichtendienst Twitter kritisierte die Rechtswissenschaftlerin Andrea Kießling, Herausgeberin eines Kommentars zum IfSG, dass die Differenzierung zwischen Schulen und Hochschulen sehr spät kommt und durch das planmäßige Ende der Bundesnotbremse zum Monatsende kaum Wirkung entfalten wird. 

Weitere Änderungen sehen vor, dass neben Ärzten können künftig auch Apothekerinnen und Apotheker Nachtragungen zum Beispiel im Impfpass vornehmen. Dies soll insbesondere nachträgliche Einträge in digitale Impfausweise erleichtern.

jb/LTO-Redaktion

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Änderung des IfSG: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45097 (abgerufen am: 18.01.2026 )

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