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BSG zum Asylrecht: Ehrenerklärung darf man nicht erzwingen

30.10.2013

Weigern sich Geduldete, eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollen, rechtfertigt das keine Kürzung der Asylleistungen. Niemand könne zu einer falschen Erklärung gezwungen werden, findet das BSG.

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Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz (AsylbLG) stehen geduldeten Menschen in der Bundesrepublik auch dann zu, wenn sie sich weigern, eine Erklärung abzugeben, wonach sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Die Leistungen dürfen allein aufgrund dessen auch nicht gekürzt werden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Urt. v. 30.10.2013, Az. B 7 AY 7/12 R9).

Einer aus Mali stammenden Frau sollte die Grundleistung nach § 3 AsylbLG monatlich um knapp 40 Euro gekürzt werden. Grund hierfür war, dass die Frau im Rahmen von Vorführungen an die Botschaft von Mali keine "Ehrenerklärung" abgeben wollte. In dieser sollte sie bekunden, dass sie freiwillig nach Mali zurückkehren wolle und nicht erneut nach Deutschland einreisen werde, es sei denn unter den Bedingungen der einschlägigen Einwanderergesetze. Ihr Asylantrag war zu der Zeit bereits abgelehnt, sie wurde lediglich geduldet.

Die Richter entschieden nun, dass allein die Tatsache, dass die Frau die Erklärung verweigert habe, eine Leistungskürzung nicht rechtfertige. Selbst wenn sie zur Ausreise verpflichtet sei, könne man sie zur Abgabe der Erklärung nicht zwingen. Die Frau habe daher nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, vor allem habe sie im Sinne des § 1a AsylbLG nicht zu vertreten, dass die Maßnahmen, die ihren Aufenthalt beenden würden, nicht vollzogen werden könnten.

una/LTO-Redaktion

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BSG zum Asylrecht: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9929 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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