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46879

BSG: Sturz zwi­schen Bett und Home­of­fice ist Arbeit­s­un­fall

08.12.2021

Spielzeuge auf einer Treppenstufe, Fuß schwebt darüber.

Photographee.eu - stock.adobe.com

Ein Mann befand sich auf direktem Wege von seinem Bett ins Homeoffice – wie üblich ohne Frühstück. Auf der Treppe Richtung Schreibtisch rutschte er aus. Ein Arbeitsunfall, wie nun das BSG feststellte.

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Der Weg vom Bett direkt ins häusliche Büro findet im Interesse des Arbeitgebers statt. Ein Unfall auf diesem Weg ist daher als Arbeitsunfall einzustufen, so das Bundessozialgericht (BSG) (Urt. v. 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R).

Der klagende Mann befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Laut Pressemitteilung beginnt er üblicherweise dort unmittelbar zu arbeiten – ohne vorheriges Frühstück. Allerdings rutschte der Mann beim Beschreiten der Wendeltreppe aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) lehnte jedoch Leistungen anlässlich des Unfalls ab.

Dem widersprach zunächst das zuständige Sozialgericht in erster Instanz und erkannte den Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg an. Das Landessozialgericht in zweiter Instanz hingegen sah das anders und stufte den Vorfall als unversicherte Vorbereitungshandlung ein, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgehe.

Das BSG gab nun jedoch dem Sozialgericht Recht und stufte den Sturz als Arbeitsunfall ein. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diene nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und sei deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Das BSG hat den Fall anhand einer früher geltenden Rechtslage entschieden. Ob der Fall in Anbetracht einer seit Frühsommer geltenden Neuregelung genauso entschieden worden wäre, lässt die Pressemitteilung offen.

Der Arbeitsrechtler Dr. Sascha Morgenroth von Simmons & Simmons ist von der Argumentation des BSG "überzeugt", wie er gegenüber LTO verlauten lässt. Bei einer Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte sei aufgrund der Betriebsdienlichkeit auch der Arbeitsweg versichert und der erstmalige morgendliche Weg ins Homeoffice diene dem Arbeitsantritt  – und erfolge somit im Betriebsinteresse. "Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Versicherungsschutz gemäß § 8 Abs. 1  S. 3 SGB VII seit dem 18.06.2021 bei einer Tätigkeit im Homeoffice 'im gleichen Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“ besteht'", so Morgenroth zu der nunmehr geltenden Rechtslage.*

* Statement eingefügt am 8.12.2021, 17:34 Uhr

pdi/LTO-Redaktion

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BSG: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46879 (abgerufen am: 10.12.2025 )

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