Eine höhere Gebühr kann der Anwalt nur ansetzen, wenn seine Tätigkeit überdurchschnittlich war. Daran ändert auch die Toleranzrechtsprechung bis zur 20-Prozent-Grenze nichts, entschied der VIII. Zivilsenat mit einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. Er beendet damit ein auf Anwaltsseite entstandenes Missverständnis nach zwei abweichend gedeuteten Entscheidungen anderer Senate.
Der Regelfall bleibt der Regelfall, nur die 1,3 Geschäftsgebühr bedarf auch zukünftig keiner weiteren Darlegung durch den abrechnenden Anwalt. Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit seiner Entscheidung die anwaltliche Hoffnung zerstört, zukünftig 1,5 als Regelfall der Geschäftsgebühr ansetzen zu können (v. 11.07.2012, Az. VIII ZR 323711).
Diese Hoffnungen hatten vor allem zwei aktuelle Entscheidungen des IX. (Urt. v. 13.01.2012, Az. IX ZR 110/10) und des VI. (Urt. v. 08.05.2012, Az. VI ZR 273/11) Senats geschürt, die auch in durchschnittlichen Angelegenheiten eine Geschäftsgebühr von 1,5 akzeptiert hatten, solange sich diese innerhalb der so genannten 20-Prozent-Toleranzgrenze bewegt.
Der VIII. Senat stellt aber nun klar, dass diese Toleranzgrenze auch bei der Geschäftsgebühr als Rahmengebühr nur dann eingreift, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 erfüllt sind, also eine überdurchschnittlich schwierige oder umfangreiche Tätigkeit vorlag.
Normal ist und bleibt 1,3
Auch ausweislich der Gesetzesbegründung könne der Anwalt den Gebührenrahmen nur bei solchen überdurchschnittlichen Tätigkeiten nach billigem Ermessen ausnutzen, während es bei normalen Arbeits- und Anspruchsumfang bei der 1,3-Regelgebühr verbleibe, so die Karlsruher Richter.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abweichung von der Regelgebühr hält der Senat auch für gerichtlich überprüfbar, da anderenfalls faktisch dennoch 1,5 zum abrechenbaren Regelfall würde.
Eine Kollision mit den Kollegen aus den anderen Spruchkörpern und damit eine Vorlagepflicht an den Großen Senat für Zivilsachen gibt es trotz der vorangegangen Entscheidungen nicht. Der IX. Zivilsenat hat sich auf Anfrage des VIII. Zivilsenats dessen Auffassung angeschlossen und angegeben, aus seiner Entscheidung aus Januar 2012 ergebe sich nichts anderes. Ebendieser hatte sich der VI. Zivilsenat angeschlossen, der nun auf Nachfrage des entscheidenden VIII. Senats nach dessen Angaben mitteilte, keine Bedenken gegen die Entscheidung zu haben.
pl/LTO-Redaktion
BGH zur Anwaltsvergütung: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6815 (abgerufen am: 14.12.2024 )
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