Druckversion
Montag, 29.05.2023, 22:37 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-vii-zr-216-14-maengel-schwarzarbeit-rueckzahlung/
Fenster schließen
Artikel drucken
15865

BGH zu Mängelgewährleistung: Keine Rück­zahlung für Mängel bei Schwarz­arbeit

15.06.2015

Schwarzarbeit ist keine gute Idee

© K.- P. Adler - Fotolia.com

Der BGH setzt seine 2013 geprägte Rechtsprechungslinie zu wechselseitigen Ansprüchen bei Schwarzarbeit konsequent fort. Nicht nur Gewährleistungs- und Zahlungsansprüche, sondern auch solche aus dem Bereicherungsrecht sind ausgeschlossen.

Anzeige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist (Urt. v. 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14).

Der Kläger beauftragte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrte er Rückzahlung von 8.300 Euro wegen Mängeln der Werkleistung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat der Klage insoweit stattgegeben. Der VII. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidung des OLGs abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbarte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.  Der BGH hat bereits 2013 und 2014 entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen.

Auch Treu und Glauben hilft nicht

Dem Besteller stehe auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gelte jedoch gem. § 817 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, wie im vom BGH entschiedenen Sachverhalt.

Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, also auch die Zahlung des Werklohnes.

Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stünden auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie der BGH noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten hatte, die noch nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH Urt. v. 31.05.1990 Az. VII ZR 336/89).  

acr/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zu Mängelgewährleistung: Keine Rückzahlung für Mängel bei Schwarzarbeit . In: Legal Tribune Online, 15.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15865/ (abgerufen am: 29.05.2023 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Baumängel
    • Schwarzarbeit
    • Werkvertrag
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
24.03.2023
Werkvertrag

BGH entscheidet umstrittene Frage:

Kein Ver­brau­cher­bau­ver­trag bei nur ein­zelnen Gewerken

Liegt ein Verbraucherbauvertrag auch bei nur einzelnen Gewerken vor? Das war seit Einführung des § 650i BGB umstritten und hat nun erstmals den BGH beschäftigt.

Artikel lesen
29.08.2022
Werkvertrag

OLG Ffm zum Permanent Make-up:

Eine Gesch­macks­ab­wei­chung ist kein Mangel

Zwei "schwarze Balken" statt schöner dichter Augenbrauen: Da er mit dem Ergebnis seiner Behandlung in einem Wiesbadener Kosmetikstudio unzufrieden war, zog ein Mann vor Gericht - allerdings auch vor dem OLG vergeblich.

Artikel lesen
29.05.2023
Jurastudium

Videobericht zu Demonstration vor Justizministerkonferenz:

"Die juris­ti­sche Aus­bil­dung darf nicht krank machen!"

Empörte Nachwuchsjuristen gewappnet mit Megaphon und Schildern richten ihre Reform-Forderungen an die in Berlin tagenden Justizminister. Angesichts sinkender Studentenzahlen liegt der Handlungsbedarf auf der Hand. Wie reagiert die Politik? 

Artikel lesen
29.05.2023
Arbeitszeit

Arbeitszeitmodelle in Kanzleien:

Mit Teil­zeit in die Part­ner­schaft?

60 Stunden die Woche, am Wochenende erreichbar: Für einige Anwälte ist das normal, andere wollen mehr Zeit für Familie und Hobbys. Ist Teilzeitarbeit in Großkanzleien überhaupt realistisch? Und wie sieht es mit der Partnerschaft aus?

Artikel lesen
27.05.2023
BVerfG

Abschied von Baer und Britz am BVerfG:

"Diver­sität ist berei­chernd"

In einer bewegenden Abschiedsrede reflektierte Susanne Baer ihre Rolle als erste offen lesbische Verfassungsrichterin. Sie und Gabriele Britz warnten vor populistischen Angriffen auf das BVerfG. Christian Rath hat zugehört.

Artikel lesen
28.05.2023
Referendariat

Gestrichene Prüfungsorte in Bayern:

Laptop und Land­straße

Bayern streicht Prüfungsstandorte, um das E-Examen einzuführen. Das schafft Ungleichheit und macht nicht nur die Juristenausbildung unattraktiver, sondern wird auch zum übergeordneten Glaubwürdigkeitsproblem für die Politik, meint Holm Putzke.

Artikel lesen
TopJOBS
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/x)

Freshfields Bruckhaus Deringer , Ham­burg

Sta­ti­ons­re­fe­ren­da­re (m/w/x)

Freshfields Bruckhaus Deringer , Frank­furt am Main

Geld ver­die­nen als Te­le­fon­an­walt / Te­le­fon­an­wäl­tin

DAHAG Rechtsservices AG , 100% Re­mo­te

Ju­ris­tIn bzw. Wirt­schafts­ju­ris­tIn (m/w/d)

doctari group , Ber­lin und 1 wei­te­re

Schu­lungs­re­fe­rent ju­ris­ti­sche Soft­wa­re­lö­sun­gen / Cli­ent Trai­ner (m/w/d) -...

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Frank­furt am Main

Schu­lungs­re­fe­rent ju­ris­ti­sche Soft­wa­re­lö­sun­gen / Cli­ent Trai­ner (m/w/d) -...

Wolters Kluwer Deutschland GmbH , Han­no­ver

Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­rist (m/w/d)

Robert Koch-Institut (RKI) , Ber­lin

Sta­ti­ons­re­fe­ren­da­re (m/w/x)

Freshfields Bruckhaus Deringer , Düs­sel­dorf

Alle Stellenanzeigen
Veranstaltungen
Verhandlungsworkshop - Take the role as negotiator!

22.06.2023

Fortbildung IT-Recht im Selbststudium/online

30.05.2023

Frühlingsmarkt bei Gleiss Lutz in Hamburg

08.06.2023, Hamburg

Online Infoabend «Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften» 30. Mai 2023

30.05.2023

LEGAL ENGLISH FOR NEGOTIATIONS - ONE-DAY CRASH COURSE

12.06.2023

Alle Veranstaltungen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH