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BGH zum Gebrauchtwagenkauf: Kein Schadensersatz für aussichtslosen Prozess

19.12.2012

Der Veräußerer eines Gebrauchtwagens haftet bei einem Agenturgeschäft über einen Gebrauchtwagen für dessen Beschaffenheit, wenn er die Unfalleigenschaft des Kfz verschweigt. Er muss jedoch nicht für Gerichtskosten aufkommen, die der vermittelnde Händler durch einen aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber des Fahrzeugs verursacht hat. Das entschieden die Richter am Mittwoch.

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Vor dem Bundesgerichtshofs (BGH) hatte ein Gebrauchtwagenhändler geklagt, der ein Fahrzeug der Marke Audi A6 von einem Kunden in Zahlung genommen hatte. Im Ankaufsschein hatte der Veräußerer wahrheitswidrig angegeben, dass der Wagen frei von Unfallschäden sei. Tatsächlich wurden an dem Auto aber schon Unfallreparaturen in Höhe von etwa 3.000 Euro durchgeführt.

Der Händler vermittelte das Auto als unfallfrei an einen Käufer weiter. Als dieser kurze Zeit später die Rückabwicklung des Vertrages verlangte, ließ es der Gebrauchtwagenhändler auf einen Gerichtsprozess ankommen. Da er unterlag, zahlte er dem Käufer den Kaufpreis nebst Zinsen zurück.

Vor dem BGH nahm der Gebrauchtwagenhändler nun den ursprünglichen Eigentümer Zug um Zug gegen Rückgabe des Kfz auf Erstattung der gezahlten Beträge, inklusive der entstandenen Gerichtskosten von über 40.000 Euro in Anspruch. Die Richter befanden, der Händler habe zwar Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Da sich die Vertragspartner über die Beschaffenheit des Autos geeinigt hatten, hätten sie nicht gleichzeitig die Gewährleistung hierfür ausschließen können.

Die Gerichtskosten habe der Händler jedoch selbst zu tragen, da er sich auf einen "erkennbar aussichtslosen Prozess" eingelassen habe. Dieser Schaden könne nicht dem beklagten Veräußerer zugerechnet werden (Urt. v. 19.12.2012, Az. VIII ZR 117/12).

una/LTO-Redaktion

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BGH zum Gebrauchtwagenkauf: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7824 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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