Der BGH hat einer Nichtigkeitsklage der EZB stattgegeben und ein Patent über ein Verfahren zur Herstellung von Geldscheinen mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Der für das Patentrecht zuständige Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) war damit anderer Auffassung als das Bundespatentgericht, das nicht vom Vorliegen eines der von der Europäischen Zentralbank (EZB) als Klägerin vorgetragenen Nichtigkeitsgründe ausging.
Bei dem angegriffenen Patent handelt es sich um ein Verfahren, mit dem Geldscheine insbesondere vor Fälschung mittels modernen Farbkopiergeräten geschützt werden sollen. Hierzu werden auf den Scheinen besondere Strukturen geschaffen, die beim Kopiervorgang ein spezifisches Muster erzeugen und die Fälschung dadurch offenlegen.
Die Patentinhaberin, die US-amerikanische Firma Document Security Systems (DSS), machte geltend, dass bei der Herstellung von Euro-Banknoten das patentierte Verfahren angewandt werde. In diesem Falle hätte DSS für den Druck der Geldscheine Lizenzgebühren in Millionenhöhe verlangen können.
Hiergegen wandte sich die EZB mit der Nichtigkeitsklage, die in jedem Land, für das das Patent erteilt worden ist, gesondert erhoben werden muss.
Mit Verkündung des Urteils (v. 08. Juli 2010, Az. Xa ZR 124/07 - noch nicht veröffentlicht) sind die Rechtswirkungen des Patents für das Gebiet der Bundesrepublik rückwirkend entfallen.
BGH: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/927 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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