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BGH zur Betätigung von Vereinen: Ein bis­schen Wirt­schaft­lich­keit schadet nicht

17.05.2017

Kindertagesstätte

© Monkey Business - Adobe Stock

Geht es einem nicht wirtschaftlichen Verein, der neun Kitas betreibt, letztlich doch ums Geld? Ein bisschen vielleicht, aber das schadet nicht, sagt der BGH.

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Ein Verein, der neun Kindertagesstätten (Kitas) betreibt und sich dabei wirtschaftlich betätigt, muss deshalb nicht aus dem Vereinsregister gelöscht werden. Entscheidend ist, dass eine gemeinnützige Tätigkeit im Vordergrund steht. Dies entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) (Beschl. v. 16.05.2017, Az. II ZB 7/16).

Zahlreiche Vereine in Deutschland dürften die Entscheidung des BGH mit großem Interesse erwartet haben, ging es dabei doch um nicht weniger als ihre rechtliche Existenz. Nachdem das Kammergericht (KG) Berlin die Beschwerde eines eingetragenen Vereins, der als Träger mehrerer Kitas fungiert, gegen seine Löschung aus dem Vereinsregister abgelehnt hatte, schien dies weitreichende Konsequenzen für eine Vielzahl an ähnlich organisierten Vereinen zu haben.

Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg, bei dem der Verein eingetragen war, hatte gegen diesen ein Amtslöschungsverfahren eingeleitet, da man der Überzeugung war, die Voraussetzungen zur Anerkennung als nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lägen nicht mehr vor.

Nicht jede wirtschaftliche Betätigung untersagt

In dessen Satzung heißt es: "Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Diese Zwecke sollen durch theoretische und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Erziehung und Jugendberatung erreicht werden."

Der Verein, der gerade einmal elf Mitglieder zählt, betreibt neun Kitas mit einer Größe von je 16 bis 32 Kindern. Dadurch betätige er sich vornehmlich wirtschaftlich, so die Löschungsbegründung des Amtsgerichts, welcher sich auch das KG anschloss. Dem stehe die Formulierung in der Satzung nicht entgegen, da es auch auf die tatsächliche Betätigung ankomme.

Zwar sei nicht jede wirtschaftliche Betätigung ein Ausschlussgrund, hatte das KG seine Entscheidung begründet, da heute Aktivitäten von Vereinen in vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ohne wirtschaftliche Betätigung "kaum noch vorstellbar" seien. Dies sei in Form des sogenannten "Nebenzweckprivilegs" weithin anerkannt. Danach sei gemeinnützigen Vereinen eine wirtschaftliche Betätigung erlaubt, sofern diese dem ideellen Hauptzweck diene und ihm untergeordnet sei.

Der hier durchgeführte planmäßige, auf Dauer angelegte entgeltliche Betrieb von Kinderbetreuung sei aber eine rein unternehmerische Betätigung, so das KG. Denn mit seinem Angebot von Kitaplätzen trete der Verein auf dem Markt in Konkurrenz zu anderen kommerziellen Anbietern. Somit spiele es auch keine Rolle, ob mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt werde oder dass die unternehmerisch handelnden Personen für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhielten.

Entscheidend ist Gemeinnützigkeit

Dem trat der BGH nun im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des KG entgegen. Zwar handele es sich bei dem Betrieb der Kitas um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser sei aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und falle deshalb unter das Nebenzweckprivileg.

Entscheidende Bedeutung komme dabei der steuerrechtlichen Anerkennung des Vereins als gemeinnützig nach den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) zu. Diese indiziere bereits, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet sei. Die Gesetzesmaterialien zeigten, dass der Gesetzgeber den gemeinnützigen Verein als einen Regelfall des nicht wirtschaftlichen Idealvereins angesehen habe.

Der Umfang der wirtschaftlichen Betätigung spielt in den Augen des BGH dabei keine Rolle, es sei unerheblich, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet sei. Es könne dem Verein schließlich nicht verwehrt werden, die zu seiner gemeinnützigen Tätigkeit erforderlichen Mittel zu erwirtschaften.

mam/LTO-Redaktion

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BGH zur Betätigung von Vereinen: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22948 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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