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BGH zu Schadensersatz an Hinterbliebene von Kundus-Opfern: Staats­haf­tungs­recht gilt nicht für die Bun­des­wehr

06.10.2016

Soldaten der Bundeswehr

© Thaut Images - Fotolia.com

Der BGH hat am Donnerstag Schadenersatzansprüche von Hinterbliebenen des Luftangriffs im afghanischen Kundus zurückgewiesen. Das deutsche Amtshaftungsrecht sei auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht anwendbar.

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Hinterbliebene von Opfern eines bewaffneten Auslandseinsatzes der deutschen Bundeswehr haben keine Schadensersatzansprüche aus deutschem Amtshaftungsrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag urteilte (Urt. v. 06.10.2016, Az. III ZR 140/15).

Hintergrund des Verfahrens ist der Angriff auf zwei Tanklastwagen 2009 in Afghanistan, den der damalige deutsche Oberst Georg Klein befohlen hatte. Etwa 100 Menschen wurden dabei getötet, darunter viele Zivilisten. Zwei Hinterbliebene aus Afghanistan klagten auf insgesamt 90.000 Euro Schadensersatz. In den Vorinstanzen waren sie damit gescheitert. Die Bundesrepublik hatte den Familien von 90 Opfern allerdings jeweils 5.000 US-Dollar (4.470 Euro) gezahlt - als freiwillige Leistung und ohne Anerkennung einer Schuld. Das Landgericht (LG) Bonn und das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatten einen darüber hinausgehenden Anspruch der Kläger zuvor ebenfalls abgelehnt.

Den Betroffenen stehe kein unmittelbarer völkerrechtlicher Anspruch zu. Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nur dem Heimatstaat zu, der seinen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt.

Kein Anspruch nach deutschem Amtshaftungsrecht

Allerdings scheitert nach Ansicht der Richter auch ein Anspruch aus nationalem Recht. Der  amtshaftungsrechtliche Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 Grundgesetz (GG) sei auf militärische Handlungen der Bundeswehr im Rahmen von Auslandseinsätzen nicht anwendbar.  Bei Erarbeitung der Vorschrift des Art. 34 Satz 1 GG und bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hätte der historische Gesetzgeber weder die Aufstellung deutscher Streitkräfte noch deren Beteiligung an Kampfhandlungen im Ausland im Blick gehabt. Auch in der Folgezeit sei keine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend erfolgt, den Anwendungsbereich der Amtshaftung auf militärische Kampfeinsätze im Ausland auszudehnen.

Dann sei es aber nicht Aufgabe der Gerichte, einen Schadenersatzanspruch für solche Fälle zu entwickeln, urteilte der BGH. Dies könne nur der Gesetzgeber tun, zumal ein solcher Anspruch eine "weltweit einmalige Situation" darstellen würde und eine nicht eingrenzbare Haftung für Völkerrechtsverstöße von Bündnispartnern nach sich ziehen könnte, so der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann. Der Bundesgerichtshof bleibe daher bei seiner Rechtsprechung: "Solche Ansprüche sind im Verhältnis der Staaten untereinander abzuwickeln."

Militärische Entscheidung war nicht fehlerhaft

Schließlich sei im konkreten Fall ohnehin keine Amtspflichtverletzung deutscher Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter schuldhafter Verstöße festgestellt. "Die getroffene militärische Entscheidung war völkerrechtlich zulässig", sagte Herrmann bei der Urteilsverkündung.

Opfer-Anwalt Karim Popal kündigte eine Verfassungsbeschwerde an. Die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts sei eine verfassungsrechtliche Frage, sagte er nach der Urteilsverkündung. "Der BGH ist aus unserer Sicht dafür nicht zuständig." Dass die Richter Oberst Klein keine Pflichtverletzung vorwerfen wollten, bezeichnete Popal als "völlig daneben".

Im Zweifel will er bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg gehen. Dort liegt bereits eine Beschwerde gegen die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oberst Klein vor.

dpa/nas/LTO-Redaktion

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BGH zu Schadensersatz an Hinterbliebene von Kundus-Opfern: . In: Legal Tribune Online, 06.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20794 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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