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BGH: GmbH & Co. KG als Ver­mie­terin ist Eigen­be­darf der Gesell­schafter nicht zure­chenbar

01.02.2011

Die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Personenhandelsgesellschaft ist unwirksam. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des BGH hervor.

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Die Rechtssicherheit gebiete es, die Möglichkeit einer Zurechnung des Eigenbedarfs von Gesellschaftern auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu beschränken, so der Bundesgerichtshof (BGH). Gerade bei einer GmbH & Co. KG bestehe die Gefahr, dass sich der Mieter einer unübersehbaren Zahl von Gesellschaftern gegenübersehe (Urt. v. 15.12.2010, Az. VII ZR 210/10).

Die Richter gaben damit einem Mieter Recht, der sich gegen die Kündigung der Wohnung durch seine Vermieterin, eine GmbH & Co. KG, wehrte. Die Kündigung war mit Eigenbedarf der Gesellschafter, einem Ehepaar, begründet worden.

Nach Ansicht der Richter lässt sich die Rechtsprechung zur GbR nicht auf  Personenhandelsgesellschaften und daher auch nicht auf eine GmbH & Co. KG als Vermieter übertragen. Einer GbR sei der Eigenbedarf eines Gesellschafters deshalb zuzurechnen, weil es nicht gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer solchen Gesellschaft schlechter zu stellen als die Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit. Wenn mehrere natürliche Personen Vermieter sind, sei die Gemeinschaft bei Eigenbedarf eines Vermieters berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen. Nicht anders sei der Fall zu beurteilen, wenn diese Personen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen und damit eine GbR bilden.

Bei einer Personenhandelsgesellschaft als Vermieterin sei die Situation hingegen eine andere. Die Gründung einer solchen Gesellschaft setze eine umfangreiche organisatorische Tätigkeit voraus. Die Vermietung als eine solche Gesellschaft erfolge nicht "zufällig", sondern aufgrund einer bewussten Entscheidung der Gesellschafter.

sh/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2460 (abgerufen am: 18.01.2026 )

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