BGH: Mieter dürfen spä­tes­tens nach vier Jahren kün­digen

von dpa/mbr/LTO-Redaktion

05.01.2011

Vermieter dürfen in einem typischen Formular-Mietvertrag das Kündigungsrecht des Mieters höchstens vier Jahre lang ausschließen. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des BGH hervor.

Die Richter des für das Mietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) entschieden, dass ein sogenannter Kündigungsverzicht oder ein Kündigungsausschluss nur dann wirksam ist, wenn er in zeitlicher Hinsicht überschaubar und deshalb dem Mieter zumutbar ist. Die Grenze hierfür liege bei maximal vier Jahren (Urt. v. 08.12.2010, Az. VIII ZR 86/10).

Der Mieterbund begrüßte das Urteil. "Die Entscheidung ist für Hunderttausende Mieterhaushalte von großer Bedeutung", so Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten. Diese Klauseln seien echte "Mieterfallen". "Sie unterschreiben einen unbefristeten Mietvertrag, können aber aufgrund des vereinbarten Kündigungsausschlusses das Mietverhältnis jahrelang nicht kündigen."

Wichtig seien im BGH-Urteil vor allem zwei Punkte, sagte Siebenkotten: Bei der Berechnung der Vierjahresfrist komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an und nicht auf den im Vertrag festgeschriebenen Vertragsbeginn. Außerdem muss die Kündigung ­ unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist ­ zum Ablauf der Vierjahresfrist möglich sein, nicht erst nach den vier Jahren.

 

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Zitiervorschlag

dpa/mbr/LTO-Redaktion, BGH: Mieter dürfen spätestens nach vier Jahren kündigen . In: Legal Tribune Online, 05.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2279/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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