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5334

BGH: Deutsche Bahn haftet bei Unfällen auf Bahnhöfen

18.01.2012

Bahnreisende können Schadensersatz von der Deutschen Bahn verlangen, wenn sie sich auf dem Bahnhofsgelände verletzen. Mit dieser Grundsatzentscheidung vom Dienstag haben die Karlsruher Richter die Rechte von Bahnkunden gestärkt.

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Das Verkehrsunternehmen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betreffe nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang (Urt. v. 17.01.2012, Az. X ZR 59/11).

Geklagt hatte eine Frau, die auf einem eisglatten Bahnsteig am Bahnhof Solingen gestürzt war und sich das Handgelenk gebrochen hatte. Ihre Klage gegen die DB Station & Service AG blieb erfolglos. Die Gesellschaft betreibt zwar die Bahnhöfe, hatte die Räum- und Streupflicht aber auf einen Subunternehmer übertragen.

Für die Kunden komme es auf die interne Struktur des Unternehmens nicht an, so der X. Zivilsenat. Zwar sei der Vertrag, den er mit der DB Fernverkehr AG schließe, auf die Beförderung zum Zielort gerichtet. Der Kunde müsse aber nicht nur während der Fahrt im Zug vor Gefahren geschützt werden, sondern auch schon auf dem Weg zum Zug und nach dem Aussteigen. "Dafür ist das Verkehrsunternehmen verantwortlich, der Kunde braucht sich um das alles nicht zu kümmern", sagte der Senatsvorsitzende Peter Meier-Beck.

Die Deutsche Bahn reagierte zurückhaltend auf das Urteil. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der richterlichen Vorgaben könne man erst ergreifen, wenn die Urteilsgründe vorlägen. "Unserer Ansicht nach wäre es für den Kunden einfacher gewesen, wenn die Verkehrsunternehmen weiterhin nur für die Beförderung zuständig wären", sagte ein Bahnsprecher.

dpa/tko/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 18.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5334 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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