Der BGH entschied mit am Mittwoch bekannt gegebenem Beschluss, dass die Männer unter Überschreitung ihrer Zuständigkeiten Kredite aufgenommen und dies verschleiert hatten. Damit verwarf das Gericht die Revisionen der Angeklagten.
Um dem Gemeinderat die Höhe der unter Überschreitung ihrer satzungsmäßigen Kompetenzen aufgenommenen Kredite zu verschleiern, hatten der Bürgermeister und der Kämmerer im Haushaltsjahr angefallene Ausgaben in das darauf folgende verbucht.
Mit Einnahmen verfuhren sie umgekehrt. Dem Gemeinderat präsentierten sie so einen "ordentlichen Haushalt". Im Vertrauen auf diese Angaben beschloss das Gremium Hoch- und Tiefbaumaßnahmen. Um die dadurch bedingten Finanzierungslücken zu decken, nahmen die Angeklagten unter Überschreitung ihrer Kompetenzen weitere Kassenkredite auf. Die Mittel aus den Krediten wurden sämtlich für Aufgaben der Gemeinde verwendet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Kreditaufnahmen als Untreue (§ 266 StGB) gewertet. Der Gemeinde sei durch die pflichtwidrige Kreditaufnahme ein Schaden in Höhe der Zinsverpflichtung gegenüber der Bank entstanden. Für die Frage, ob durch den pflichtwidrigen Einsatz von Haushaltsmitteln ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist, komme nicht es auf mittelbare Vorteile wie das angestrebte oder erhoffte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres an (Beschl. v. 13.04. 2011, Az. 1 StR 592/10).
cla/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 05.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3198 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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