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Frankfurter Galopprennbahn darf geräumt werden: Fuß­ball statt Pfer­des­port

20.09.2017

Pferd auf Rennbahn

© makieni - stock.adobe.com

Der BGH hat den Antrag des Frankfurter Rennklubs gegen die Räumung des Rennbahngeländes zurückgewiesen. Dort soll bald ein Nachwuchszentrum des DFB entstehen.

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Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) ist dem Baustart seiner geplanten Leistungsakademie wieder ein Stück näher gekommen. Einen Tag vor der geplanten Zwangsräumung des Frankfurter Rennbahngeländes, wo der DFB bauen will, hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Räumung zurückgewiesen (Beschl. v. 20.09.2017, Az. XII ZR 76/17). Die Stadt plant die Zwangsräumung für diesen Donnerstag.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte im Juli, wie zuvor schon das Landgericht (LG), die Erwiderung des Rennklubs gegen die Räumungsklage der Stadt abgelehnt und das erstinstanzliche Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Gegen diese Entscheidung legte der Rennklub Revision ein und beantragte zudem Vollstreckungsschutz gegen die Zwangsräumung. Der u.a. für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH folgte dem Vorbringen aber nicht.

Die Zwangsvollstreckung sei nach § 719 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur dann vorläufig einzustellen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegenstehe, führten die Richter aus. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt.

BGH: Klub könnte Rennbahn ohnehin nicht weiter betreiben

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren dürfe nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verlangt werden, so der Senat. Allein aus dem Umstand, dass die Vollstreckung ein späteres Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ergebe sich allgemein kein unersetzlicher Nachteil für den Vollstreckungsschuldner. Dies gelte auch für die Verpflichtung zur Räumung gewerblich genutzter Mieträume.

Dem steht nach Ansicht des BGH auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Rennbahn nach Durchführung der Zwangsvollstreckung vom klagenden Klub nicht mehr betrieben werden kann. Denn dieser verfüge derzeit ohnehin nicht über die notwendigen Mittel, Rennveranstaltungen durchzuführen oder die hierfür notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen an dem Rennbahngelände vorzunehmen.

Zudem sei das überwiegende Interesse der Stadt Frankfurt an der Räumung zu berücksichtigen. Sie habe schließlich in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg gehabt und sei dem DFB auf der Grundlage des abgeschlossenen Erbbaurechtsvertrags zur Überlassung des Grundstücks verpflichtet.

Revision wohl ohne Aussicht auf Erfolg

Schließlich erteilten die Richter auch dem Revisionsbegehren des Rennklubs schon eine vorläufige Absage: Eine einstweilige Einstellung komme nämlich auch deshalb nicht in Betracht, weil die Revision keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

"Mit dem Hinweis des BGH, dass eine Revision keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, haben wir endlich das klare Signal, auf das der DFB seit Jahren gewartet hat", sagte dazu DFB-Präsident Reinhard Grindel.

Der Frankfurter Sportdezernent Markus Frank (CDU) zeigte sich mit der Entscheidung ebenfalls "hoch zufrieden". "Das ist ein wichtiges Aufbruchssignal, dass die DFB-Akademie nach Frankfurt kommt", sagte er. Eigentlich sollte mit dem Bau bereits im vergangenen Jahr begonnen werden, die Übergabe des Geländes verzögerte sich jedoch wegen des Rechtsstreits zwischen Stadt und Rennklub.

mam/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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Frankfurter Galopprennbahn darf geräumt werden: Fußball statt Pferdesport . In: Legal Tribune Online, 20.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24617/ (abgerufen am: 17.05.2022 )

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