Druckversion
Donnerstag, 12.03.2026, 02:43 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-beschluss-xii-zb-202-13-komapatient-sterbewunsch-mutmasslicher-wille-bevorstehender-tod
Fenster schließen
Artikel drucken
13500

BGH zu Wachkoma-Patientin: Sterbewunsch auch ohne Verfügung maßgeblich

16.10.2014

Ehemann und Tochter einer schwer kranken Komapatientin haben bisher vergeblich versucht, die lebenserhaltenden Maßnahmen einstellen zu lassen. Für eine Wende könnte nun der BGH sorgen: Das Betreuungsgericht habe bei der Beurteilung des Willens der Patientin zu Unrecht einen besonders strengen Maßstab angelegt, weil diese nicht im Sterben lag.

Anzeige

Soll ein mutmaßlicher Patientenwille für oder gegen eine ärztliche Behandlung ermittelt werden, so gelten hierfür zwar strenge Beweismaßstäbe. Diese werden aber nicht deshalb noch strenger, weil der Patient nicht zu sterben droht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Komapatientin entschieden (Beschl. v. 17.09.2014, Az. XII ZB 202/13).

Die Richter in Karlsruhe hoben damit eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Chemnitz auf, welches wiederum die Beschwerde der Betreuer zurückgewiesen hatte. Der Ehemann und die Tochter der erkrankten Wachkomapatientin hatten beantragt, ihre lebenserhaltenden Maßnahmen einzustellen. Denn die Mediziner hätten wenig Chancen für eine Verbesserung ihres Zustandes eingeräumt. Die Patientin werde über eine Magensonde ernährt und sei nicht ansprechbar. Die Frau hatte 2009 schwere Gehirnblutungen erlitten.

Ihren Antrag stützten Mann und Tochter auch darauf, dass ihre Angehörige vor ihrer Erkrankung gegenüber Verwandten und Freunden den Wunsch geäußert habe, im Falle einer schweren Krankheit keine lebenserhaltenden Maßnahmen in Anspruch nehmen zu wollen. Eine bindende Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hatte die Frau jedoch nicht niedergelegt.

Etwaige Patientenwünsche zu Unrecht nicht berücksichtigt

Sowohl das Amtsgericht (AG) Stollberg als Betreuungsgericht als auch das LG hatten daher den Antrag ihres Mannes und ihrer Tochter abgelehnt. Das LG war dabei davon ausgegangen, dass für die Feststellung eines mutmaßlichen Patientenwillens besonders strenge Anforderungen gelten müssten, wenn der Tod des Patienten nicht unmittelbar bevorstehe.

Diese Ansicht teilt der für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des BGH jedoch nicht. Er verwies zurück an das LG mit dem Hinweis, dass es für die Feststellung des mutmaßlichen Willens des Patienten unerheblich sei, in welchem Zustand sich dieser befinde.  

Das schreibe § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich vor. Die anzulegenden Beweismaßstäbe seien ohnehin schon streng, da sie der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter Rechnung tragen müssten. Sie hätten unabhängig davon zu gelten, ob der Tod des Betroffenen unmittelbar bevorsteht oder nicht. Das LG habe etwaige geäußerte Behandlungswünsche der Frau daher zu Unrecht nicht berücksichtigt. Ob die Patientin also vor ihrem Koma Äußerungen getroffen hat, die Festlegungen für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten - auch wenn diese nicht den Anforderungen an eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 BGB genügen -, müssen die Chemnitzer Richter nun prüfen und dann erneut entscheiden. Auf ihren mutmaßlichen Willen käme es dann gar nicht an. 

una/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zu Wachkoma-Patientin: . In: Legal Tribune Online, 16.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13500 (abgerufen am: 12.03.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Familienrecht
    • Medizin
    • Patientenverfügung
    • Sterbehilfe
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Joachim Volz in Hamm 05.02.2026
Kirche

LAG Hamm: Nebentätigkeit erlaubt:

Che­f­arzt darf Schwan­ger­schafts­ab­brüche nicht für Klinik durch­führen

Die Kirche darf dem Chefarzt Volz in Lippstadt keine medizinisch indizierten Abbrüche für seine Nebentätigkeit untersagen. Für die Klinik hat diese Dienstanweisung bestand, so das LAG Hamm.

Artikel lesen
Demonstrierende stehen vor einem großen Banner, auf dem steht: "Meine Hilfe ist keine Sünde" 03.02.2026
Schwangerschaftsabbruch

Verbot von Schwangerschaftsabbrüchen vor dem LAG Hamm:

Nächste Runde von Che­f­arzt Volz gegen katho­li­sche Vor­gaben

Seit der Fusion mit einer katholischen Klinik gelten andere Regeln im Klinikum Lippstadt. Chefarzt Volz soll auch bei medizinischer Indikation keine Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Am Donnerstag verhandelt das LAG Hamm.

Artikel lesen
Christoph Turowski 29.01.2026
Sterbehilfe

BGH sieht Totschlag in mittelbarer Täterschaft:

Arzt muss wegen Ster­be­hilfe ins Gefängnis

Immer wieder sorgt Sterbehilfe für Aufsehen. Oft geht es um die Abgrenzung: Gab es einen freiverantwortlichen Suizidentschluss oder liegt eine strafbare Handlung seitens der Ärzte vor? Der BGH hatte nun den Fall Turowski zu entscheiden.

Artikel lesen
Doctolib-App-Symbol 15.01.2026
Verbraucherschutz

LG Berlin II:

Doc­tolib führt gesetz­lich Ver­si­cherte in die Irre

Wenn Doctolib seinen Nutzern in der Suche Termine für Selbstzahler vorschlägt, obwohl die nur nach Kassenärzten gefiltert haben, ist das Irreführung, so das LG Berlin II. Daran ändere auch ein kleiner Warnhinweis bei Nutzung der App nichts.

Artikel lesen
BGH 30.12.2025
Medizin

BGH zum Behandlungsvertrag:

Strenge Aus­le­gung bei der hypo­the­ti­schen Ein­wil­li­gung

Eine Frau überlebt dank einer Operation ihren Hirntumor, ist danach aber fast blind. Haften die Ärzte und das Krankenhaus? Das OLG entschied: Nein, die Frau habe hypothetisch in eine Operation eingewilligt. Das war laut BGH ein Rechtsfehler.

Artikel lesen
Ärzte bei einer Operation (Symbolbild). 28.11.2025
Krankenversicherung

LG Frankenthal zur ärztlichen Aufklärungspflicht:

Pri­vat­pa­tient muss Kos­ten­über­nahme für OP selbst prüfen

Privatversicherte aufgepasst: Ein Arzt muss grundsätzlich seine Patienten nicht darüber informieren, ob die Kosten einer anstehenden Operation von der privaten Krankenversicherung übernommen werden. Das muss der Patient schon selbst.   

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Wolfgang Metzner GmbH & Co KG
Fach­lek­tor (m/w/d)

Wolfgang Metzner GmbH & Co KG , Ber­lin

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) für al­le Rechts­be­rei­che

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Ber­lin

Logo von Görg
Prak­ti­kan­ten­pro­gramm GÖRG law ta­l­ents

Görg , Ham­burg

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Stu­den­ti­sche Aus­hil­fe (m/w/d)

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG , Ham­burg

Logo von Universität Bremen
Wis­sen­schaft­li­che:r Mit­ar­bei­ter:in (w/m/d)

Universität Bremen , Bre­men

Logo von Gleiss Lutz
Re­fe­ren­dar­sta­ti­on Ber­lin

Gleiss Lutz , Ber­lin

Logo von STERR-KÖLLN & PARTNER
Rechts­an­wält:in im Zi­vil­recht (Schwer­punkt Trans­ak­tio­nen)

STERR-KÖLLN & PARTNER

Logo von Oppenhoff
Som­mer­u­ni 2026

Oppenhoff , Köln

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

12.03.2026

Testamentsvollstreckung – ein Praktiker Seminar

12.03.2026

Personenschaden: Der Personenschaden bei Kindern und Jugendlichen

12.03.2026

Einführung im Berufsrecht als Voraussetzungen der Zulassung zur Anwaltschaft, Teil II

12.03.2026

Taktik und Stolperfallen im familiengerichtlichen Verfahren – Update Verfahrensrecht

12.03.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH