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BGH erkennt südafrikanisches Recht an: Stan­de­samt muss les­bi­sches Ehe­paar als Eltern ein­tragen

15.06.2016

Paar mit Kind (Symbolbild)

© dubova - Fotolia.com

Die südafrikanische Regelung, nach der die Ehefrau einer Mutter mit Geburt Elternteil wird, muss in Deutschland anerkannt werden, entschied der BGH. Ein lesbisches Ehepaar wird nun als Eltern ins Geburtenregister eingetragen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass Standesämter die südafrikanische Regelung zur gleichgeschlechtlichen Ehe anerkennen müssen. Im entschiedenen Fall ist nun das Standesamt in Berlin verpflichtet, ein lesbisches Ehepaar als Eltern einzutragen (Beschl. v. 20.04.2016, Az. XII ZB 15/15).

Die Frauen leben in Südafrika und sind nach dortigem Recht verheiratet. Die eine Partnerin, welche die südafrikanische Staatsbürgerschaft besitzt, brachte nach der Eheschließung infolge künstlicher Befruchtung ein Kind zur Welt. Ihre Ehefrau, eine Deutsche, wurde aufgrund der Ehe kraft südafrikanischen Rechts ebenfalls Mutter des Kindes (sog. Co-Mutter). In Deutschland begehrte das Paar die Eintragung der Geburt ins Geburtenregister, was das Standesamt jedoch ablehnte. Nach jahrelangem Rechtsstreit musste nun der BGH entscheiden.

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat urteilte, dass die Geburt nach § 36 Abs. 1 Personenstandsgesetz (PStG) eingetragen werden muss, da das Kind im Rechtssinne von der Ehefrau der Mutter, der Co-Mutter, abstamme. Daher habe das Kind auch die für die Eintragung nötige deutsche Staatsangehörigkeit, entschieden die Richter.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaft schadet dem Kindewohl nicht

Die rechtliche Abstammung bestimmte der BGH nach Artikel 19 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und somit nach südafrikanischem Recht. Denn nach dem Artikel sei das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der sog. Kappungsgrenze aus Art. 17 b Abs. 4 EGBGB, wonach die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft auf die vom deutschen Recht vorgesehenen Wirkungen begrenzt wird. Die Vorschrift greife hier nicht, da die nach südafrikanischem Recht erfolgte Zuordnung des Kindes zur deutschen (Co-)Mutter eine besondere abstammungsrechtliche Bestimmung darstelle, nicht aber eine "Wirkung der Lebenspartnerschaft" im Sinne des Artikel 17 b Abs. 4 EGBGB.

Auch der ordre public komme nicht zum Tragen. Hiernach könnte die Anerkennung nur versagt werden, wenn das ausländische Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre. Die Verhältnisse in einer rechtlich verfestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft können aber für das Aufwachsen von Kindern ebenso förderlich sein wie die einer Ehe, so der BGH. Daher sei das Kindewohl nicht gefährdet, weshalb ein Verstoß gegen den ordre public nicht in Betracht komme.

una/LTO-Redaktion

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BGH erkennt südafrikanisches Recht an: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19666 (abgerufen am: 18.01.2026 )

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