Sport- und andere Freizeitvereine können über Mitgliedsbeiträge keine Spendenbescheinigung ausstellen. Dies hat der BFH klargestellt. Nur Spenden seien laut Gericht in jedem Fall abziehbar.
Mitgliedsbeiträge für Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, können nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in letzter Instanz entschieden (Urt. v. 28.09.2022, Az. X R 7/21).
Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. § 10b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes schließt jedoch u.a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z.B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.
Bei dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dieser Verein dürfe für Mitgliedsbeiträge keine Spendenbescheinigung ausstellen. Das von dem Verein angerufene Finanzgericht Köln gab der Klage statt, weil der Verein nicht nur der Freizeitgestaltung diene, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.
Der BFH hob das Urteil jedoch auf. Nach dem "klaren Wortlaut" des Gesetzes seien Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. "In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert", teilte der BFH am Donnerstag mit.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BFH: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50572 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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