Der BFH hat entschieden, dass sich die Höhe der Gebühr, die für eine verbindliche Auskunft durch eine Finanzbehörde anfällt, nach der konkreten Frage richtet und in Anlehnung an den Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens berechnet wird.
Der klagende Konzern beabsichtigte eine Umstrukturierung, und fragte beim Finanzamt an, ob die geplante Gestaltung die Aufdeckung stiller Reserven auslösen würde. Die Behörde verneinte dies. Für die erteilte Auskunft erhob die Finanzbehörde eine Auskunftsgebühr. Bei der Berechnung der Gebühr stellte das Finanzamt auf die überschlägig ermittelte Steuerbelastung ab, die eingetreten wäre, wenn diese stillen Reserven tatsächlich aufzudecken und zu versteuern gewesen wären.
Auf eine Klage gegen die Gebührenberechnung entschied das Finanzgericht (FG) Münster, dass Finanzamt hätte bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt müssen, dass eine Aufdeckung stiller Reserven auch eine höhere steuermindernde Abschreibung in den Folgejahren bedeutet hätte. Diese Minderungen der Steuerbelastung in den Folgejahren habe die Behörde bei den für die Auskunft veranschlagten Gebühren mindernd zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG jedoch auf und wies die Klage ab.
Die Gebühr einer verbindlichen Auskunft könne nur auf der Grundlage der im Antrag auf Auskunft gestellten Rechtsfragen berechnet werden. Nicht gestellte Fragen seien - weder erhöhend noch mindernd - zu berücksichtigen, auch wenn sie sich als Folgefragen aus dem Antrag ergeben würden, so der IV. Senat. Für die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen sei auf die bekannten Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung zurückzugreifen. Der Auffassung der Klägerin, der Wert der Auskunft sei pauschal mit zehn Prozent der steuerlichen Auswirkungen anzusetzen, folgte der BFH nicht. Die Bedeutung der Auskunft für den Antragsteller als grundsätzlich verbindliche Entscheidung über die Rechtsfragen rechtfertige keine pauschale Minderung (Urt. v. 22.04.2015, Az. IV R 13/12).
mbr/LTO-Redaktion
BFH zur Auskunft vom Finanzamt: . In: Legal Tribune Online, 14.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17198 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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