Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes wollte ein Journalist den Freistaat zur Auskunft über alle beschlagnahmten Kunstwerke im Fall Gurlitt verpflichten. Der Versuch scheiterte. Der VGH sieht kein überwiegendes Informationsinteresse, jedenfalls nicht im gerichtlichen Eilverfahren.
Der Freistaat Bayern muss über die Werke im Zusammenhang mit dem Schwabinger Kunstfund vorerst keine weiteren Auskünfte erteilen. Das entschied der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am Donnerstag. Im Rahmen der Interessensabwägung kamen die Richter zu dem Schluss, dass dem Journalisten durch die Auskunftsverweigerung vorerst kein Rechtsverlust oder andere wesentliche Nachteile drohten. Zudem habe der Freistaat durch die bisherige Veröffentlichung einiger Einzelobjekte auf dem Portal www.lostart.de dem öffentlichen Informationsinteresse weitgehend Rechnung getragen (Beschl. v. 27.03.2014, Az. 7 CE 14.253).
Das Gericht erteilte damit dem Journalisten einer deutschen Tageszeitung - jedenfalls vorerst - eine Absage, nachdem dieser zuvor vor dem Verwaltungsgericht (VG) Augsburg mit seinem Anliegen erfolgreich gewesen war. Das Gericht hatte die Staatsanwaltschaft Augsburg verpflichtet, eine Aufstellung der Werke unter genauer Bezeichnung und Angabe der Abmessungen an den Reporter herauszugeben. Es bestehe ein Auskunftsanspruch nach dem Bayerischen Pressegesetz und ein "zwingendes öffentliches Interesse an Publizität" (Beschl. v. 29.01.2014, Az. 7 E 13.2018).
Nachdem der Freistaat Bayern hiergegen Beschwerde einlegte, änderte der VGH nun die Augsburger Entscheidung ab. Es sei zu berücksichtigen, dass auf der Internetplattform www.lostart.de bereits 458 Werke veröffentlicht seien, von denen nach aktuellem Stand nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um NS-Raubkunst handele. Kein anerkanntes Informationsinteresse bestehe hingegen in Bezug auf jene Werke, die nach gegenwärtigen Stand zum rechtmäßigen Eigentum des Kunstsammlers gehören könnten, da es keine Anhaltspunkte für einen rechtswidrigen Erwerb gebe. Dies gelte jedenfalls für das gerichtliche Eilverfahren. Denn die Presse habe keine Rechtsverluste zu befürchten, insbesondere keine "journalistisch unzumutbare Aktualitätseinbuße".
una/LTO-Redaktion
BayVGH zum Schwabinger Kunstfund: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11483 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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