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BayVGH: Sch­nell nach­ge­bes­sertes Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ver­fas­sungs­gemäß

09.12.2020

Leerer Marienplatz in München

onjanovak - stock.adobe.com

Der BayVGH hält den neuen § 28a IfSG für verfassungsgemäß. Die Norm war vom Bundestag schnell nachgeschoben worden, nachdem immer mehr Gerichte die Nichtbeachtung des Parlamentsvorbehalts moniert hatten.

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Der neue § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) verfassungsgemäß. Das stellte das Gericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) fest (Beschl. v. 08.12.2020, Az. 20 NE 20.2461).

Die 9. BayIfSMV enthält Regelungen zu Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und zu Gastronomieschließungen. Die Antragsteller begehrten, diese außer Vollzug zu setzen. Im Rahmen seiner Prüfung musste sich das Gericht nach eigenen Angaben zum ersten Mal mit der Verfassungsmäßigkeit des neu geschaffenen § 28a IfSG auseinandersetzen. Dieser listet separat mögliche Corona-Schutzmaßnahmen auf. Er war vom Gesetzgeber im Eiltempo durchgepeitscht worden, weil immer mehr Gerichte eine fehlende Ermächtigungsgrundlage für Corona-Maßnahmen monierten. Der neue §28a IfSG soll diese Lücke schließen. Ob er das auch wirklich tut, ist umstritten.

Das macht die Entscheidung des BayVGH besonders spannend. An der Verfassungsmäßigkeit der neuen Norm bestünden jedenfalls keine schwerwiegenden Zweifel, so die bayerischen Richter in ihrem Urteil. Die in § 28a IfSG geregelten Befugnisse der Infektionsschutzbehörden seien zwar "zum Teil sehr weitgehend und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifend". Sie seien jedoch speziell auf die Corona-Pandemie "zugeschnitten".

9. BayIfSMV erforderlich und angemessen

Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Deutsche Bundestag mit seiner Feststellung, dass eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt, seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe. Diese Feststellung ist notwendig, um die Eingriffe nach dem §28a IfSG zu ermöglichen.

Außerdem hätten die Behörden und Fachgerichte auch genügend Spielraum, um eine verhältnismäßige Anwendung der Regelung im Einzelfall sicherzustellen. Das Gericht stellte außerdem klar, dass der Gesetzgeber die bisherigen Zweifel des zuständigen Senats im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt mit § 28a IfSG ausgeräumt habe.

Aus diesen Gründen und auch wegen der aktuellen Infektionslage seien die Regelungen der 9. BayIfSMV daher erforderlich und angemessen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

pdi/LTO-Redaktion

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BayVGH: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43689 (abgerufen am: 13.11.2025 )

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